Inhalt
- Das Wichtigste in Kürze - ILO 169
- Argumente zur Ratifizierung
- Fact Sheets mit Beispielen aus: Bolivien, Chile, Ecuador, Indien, Kanada, Phillippinen & Sibirien
- ILO-Konvention im Wortlaut
Der ILO 169 Koordinationskreis ist ein Zusammenschluss aus kirchlichen Organisationen, Menschenrechtsorganisationen und Umweltschutzverbänden:
- Adivasi-Koordination in Deutschland e.V. (Kassel),
- Agencia Latinoamerica de Sevicios Espeiciales de Información (ALASEI, Bonn), amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. (ai Berlin/Bonn),
- Arbeitskreis Indianer heute (Reichenhall i.V.),
- Brot für die Welt (Stuttgart),
- Deutsche Menschenrechtskoordination Mexiko (München),
- Diakonisches Werk - Abteilung Menschenrechte beim (Stuttgart),
- Fakultät für Soziale Arbeit (Eichstätt-Ingolstadt, Prof. Dr. Christian Beck),
- FoodFirst Informations- und Aktionsnetzwerk (FIAN, Herne),
- Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV, Göttingen),
- Institut für Ökologie und Aktions-Ethnologie (infoe, Köln),
- Klima-Bündnis e.V. (Büro Frankfurt am Main),
- Ökumenischer Ausschuss für Indianerfragen in Amerika (ÖAI, München),
- Menschenrechte 3000 (Freiburg),
- Missio - Lateinamerikareferat des Missionswissenschaftlichen Institutes e.V. (Aachen),
- Missionszentrale der Franziskaner e.V. (Bonn),
- Südostasien-Informationsstelle (Asienhaus, Essen),
- urgewald (Sassenberg),
- Vamos e.V. (Münster)
Die Mappe wurde für den Koordinationskreis zusammengestellt von der Gesellschaft für bedrohte Völker (indigene@gfbv.de)
ILO 169 - Das Wichtigste in Kürze (FAQ)
Was ist die ILO?
ILO steht für International Labour Organisation (ILO) bzw. Internationale Arbeitsorganisation. Die ILO wurde 1919 gegründet, hat ihren Sitz in Genf und ist heute den VN (Vereinten Nationen) angegliedert. Sie hat 173 Mitgliedsstaaten und will vor allem die soziale Sicherheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bürger dieser Staaten verbessern.
Was ist die ILO Konvention 169?
Die Konvention zu indigenen und in Stämmen lebenden Völkern C 169 ist die bislang einzige internationale Norm, die den Ureinwohnervölkern rechtsverbindlichen Schutz und Anspruch auf eine Vielzahl von Grundrechten garantiert. Die Konvention wurde am 27. Juni 1989 verabschiedet und trat am 5. September 1991 in Kraft. Ratifiziert wurde sie bislang von 17 Staaten (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Ekuador, Fiji, Guatemala, Honduras, Domenica, Kolumbien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Peru und Venezuela) darunter mit Norwegen, Dänemark und den Niederlanden auch drei europäische.
Wer sind indigene Völker?
Die Ureinwohner eines bestimmten Gebietes werden bei den VN und von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) auch als "indigene Bevölkerungen" bzw. "indigene Völker" bezeichnet. Der Begriff "indigen" wurde 1995 von der VN-Arbeitsgruppe zu Indigenen Bevölkerungen (UNWGIP) geprägt und soll für Völker gelten, die ein bestimmtes Territorium als erste besiedelt und genutzt haben, die aus freien Stücken eine kulturelle Besonderheit bewahren, welche die Sprache, Sozialorganisation, Religion, Spiritualität, Produktionsweisen, Gesetze oder Institutionen einschließen kann oder die über ein Selbstverständnis als von anderen verschiedene, geschlossene Gruppe verfügen und als solche von anderen Gruppen oder staatlichen Institutionen auch anerkannt werden.
Warum ist die Konvention für die indigenen Völker so wichtig?
Die Konvention wendet ausdrücklich den Begriff "Völker" an und erkennt damit auch Kollektivrechte indigener Völker an. Den Regierungen, die sie ratifiziert haben, erlegt sie Mindeststandards im Umgang mit Ureinwohnern und in Stämmen lebenden Völkern auf. Wichtige der insgesamt 44 Artikel sind u.a.:
- Recht auf kulturelle Identität und auf gemeinschaftliche Strukturen u. Traditionen (Art. 4)
- Recht auf Land und Ressourcen (Art. 13-19)
- Recht auf Beschäftigung und angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 20)
Besonderen Schutz genießen die ursprünglich besiedelten Territorien, bis hin zum Recht auf Rückforderung von Land, die kulturelle Identität, die natürliche Umwelt sowie die auf indigenen Territorien vorkommenden Rohstoffe. Außerdem erlaubt eine Ratifizierung der Konvention den Zugriff auf die Kontrollmechanismen der ILO:
- Staaten, welche die Konvention ratifiziert haben, müssen alle fünf Jahre Berichte über die Umsetzung des Abkommens vorlegen.
- Regierungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können Klagen oder Beschwerden einreichen, wenn ein Unterzeichnerstaat gegen die Konvention verstößt.
Wie verhält sich Europa zur Konvention ILO 169?
Auf Ebene der EU wird die Konvention als Wegweiser für die Planung und Durchführung von Entwicklungsprojekten betrachtet.
1994: Das Europäische Parlament fordert die EU-Regierungen (mit Entschließungsantrag A3-0059/94) auf, der ILO-Konvention beizutreten.
1998: Die EU-Kommission verabschiedete mit ausdrücklichem Bezug auf die ILO-Konvention 169 ein Strategiepapier zur verbesserten, zukünftigen Entwicklungszusammenarbeit zwischen EU und indigenen Völkern. Im selben Jahr verabschiedete auch der Ministerrat eine entsprechende Resolution (13461/98).
Was ist in der Bundesrepublik bislang geschehen, um eine Ratifizierung in die Wege zu leiten?
1996: Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) spricht sich in einem Strategiepapier ausdrücklich für die Berücksichtigung der ILO-Konvention 169 in der bundesdeutschen Außen-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik aus.
Im selben Jahr setzte sich die damalige Regierung Kohl im Rahmen einer Anfrage mehrerer SPD-Abgeordneter sowie der SPD-Fraktion detailliert mit der Konvention 169 der ILO auseinander (Drucksache 12/5367).
Darin heißt es unter anderem, dass "Menschenrechte, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit und die Beteiligung der jeweiligen Bevölkerung am politischen Entscheidungsprozess (geeignet sind) Art und Umfang der Entwicklungs-zusammenarbeit mit einem Partnerland auch von der Situation indigener Bevölkerungsgruppen abhängig zu machen." Auch wenn die Regierung Kohl keine völkerrechtlichen bedenken hatte, kam es zu keiner Ratifizierung, da man davon ausging, dass die Konvention sich nur an Staaten wende, in deren Grenzen Indigene beheimatet seien.
2002: Am 3. 12. hat der Deutsche Bundestag mit der Resolution "Menschenrechte als Leitlinie der deutschen Politik" (Drucksache 15/136) auf Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung aufgefordert die ILO-Konvention 169 zu ratifizieren.
Was hat das alles mit uns zu tun?
Mit ihrer Außen-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik beeinflusst auch die Bundesrepublik Deutschland die Lebensbedingungen von Indigenen unmittelbar. Beteiligung deutscher Firmen und Banken am Staudammbau oder Öl-Pipeline-Projekten sind dafür ebenso Beispiele wie die Einfuhr von Erdöl oder Erdgas.
Was scheint gegen eine Ratifizierung der ILO 169 zu sprechen?
- Es gibt Bedenken, dass die Möglichkeit der Selbstidentifikation (als 'in Stämmen lebend') zu einem unkalkulierbaren Risiko hinsichtlich der Inanspruchnahme innerhalb Deutschlands führen könnte.
Die in Deutschland lebenden und bekannten Minderheiten sind bereits durch das Grundgesetz und durch die von Deutschland ratifizierten Übereinkommen mit weit mehr Rechten ausgestattet, als die ILO-Konvention 169 bieten könnte:
- Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen (2002)
- Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (1998)
- Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) inkl. dem Beschwerdeverfahren nach Artikel 14 dieser Konvention (2003)
Materielle Folgekosten in Bezug auf Schule, Gerichte oder Arbeitsverhältnisse, die durch eine Ratifizierung der ILO-Konvention entstehen könnten, sind daher kaum zu befürchten.
- Veränderung in der Minderheitenpolitik Deutschlands, die bisher stark auf Integration ausgerichtet ist. Durch die Umsetzung der ILO 169 wird ein 'Richtungswechsel' hin zu einer Politik der Segregation befürchtet.
Die ILO-Konvention 169 zielt darauf ab, Diskriminierung zu verhindern. Dies geschieht durch Anerkennung spezifischer Mindestrechte für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen, damit sie überhaupt in die Lage kommen, sich gleichwertig in der nationalen Gesellschaft zu behaupten - mit Blick auf eine bessere Integration, worunter auch das gegenseitige Lernen von anderen Kulturen zu verstehen ist. Integration also - nur nicht im Sinne von Assimilierung!
Diese Ziele haben bislang alle Bundesregierungen verfolgt, zuletzt dokumentiert in der Zustimmung zur Durban-Erklärung (2001), die das Abschluss-Dokument der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendis-kriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz, in Durban war.
Außerdem gibt es einen nationalen Aktionsplan für spezifische Fördermaßnahmen für Minderheiten in Deutschland.
Warum sollte die Bundesregierung die ILO-Konvention 169 ratifizieren?
Gegenüber den genannten Bedenken, steht die außerordentliche Gelegenheit, Glaubwürdigkeit und Image einer an Menschenrechten orientierten Politik zu unterstreichen.
Auch wenn die innerstaatliche Anwendbarkeit nur in geringem Maße oder überhaupt nicht zum Zuge kommt, fordert die Menschenrechtsabteilung der ILO international gewichtige Länder ausdrücklich dazu auf, die Konvention 169 zu ratifizieren, da ein Menschenrechtsstandard nur bei größtmöglicher Akzeptanz seine Wirkung entfalten kann. Eine auch in Deutschland nachvollziehbare Einschätzung, wie etwa die Ratifizierung der Konvention gegen die Todesstrafe oder gegen Rassismus und Apartheid durch die Bundesregierung belegen.
Allein die Tatsache als solche, würde den indigenen Partnern signalisieren, dass gleichberechtigte Partnerschaften angestrebt werden. Die Bundesregierung kann davon ausgehen, dass dies nachhaltig registriert wird; nicht zuletzt von den Staaten, die die Ratifizierung bereits geleistet haben und aufgrund ihrer inneren Verhältnisse ein tatsächliches Wagnis eingegangen sind.
Aber auch über die solidarischen Gründe hinaus ist eine Ratifizierung der ILO 169 sachlich zu raten. Bisher haben vorwiegend Länder Lateinamerikas die Konvention ratifiziert, zum einen bedingt aus historischen Gründen, zum anderen aufgrund des dortigen Regelungsbedarfs. Allerdings zeichnet sich ab, dass demnächst auch auf dem afrikanischen Kontinent mit Unterschriften zu rechnen ist. So meldeten Kamerun, Kenia, Marokko und Südafrika Interesse an der ILO-Konvention 169 an.
Das Übereinkommen Nr. 169 wird zu einem wesentlichen Bezugspunkt indigener Rechte, das umgekehrt auch entsprechende Instrumentarien von Ländern und Unternehmen einfordert, die in diesen Ländern Tätig werden wollen. Das Übereinkommen leistet einen wesentlichen Beitrag die Rechtssicherheit, Verfahrenssicherheit und eine rationale Kostenkalkulation für mögliche Investoren zu verbessern.
Was ist der Koordinationskreis ILO 169?
Im Koordinationskreis ILO 169 haben sich Organisationen zusammen-geschlossen, die sich für eine Ratifizierung der Konvention ILO 169 durch die Bundesregierung einsetzen.
Zurzeit (September 2004) gehören ihm an:
Adivasi-Koordination in Deutschland e.V. (Kassel), Agencia Latinoamerica de Sevicios Espeiciales de Información (ALASEI, Bonn), amnesty international (Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. (ai Berlin/Bonn), Bundes, Arbeitskreis Indianer heute (Reichenhall i.V.), Abteilung Menschenrechte beim Diakonischen Werk (Stuttgart), Brot für die Welt (Stuttgart), Deutsche Menschenrechtskoordination Mexiko (München), Fakultät für Soziale Arbeit (Eichstätt-Ingolstadt, Prof. Dr. Christian Beck), FoodFirst Informations- und Aktionsnetzwerk (FIAN, Herne), Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV, Göttingen), Institut für Ökologie und Aktions-Ethnologie (infoe, Köln), Klima-Bündnis e.V. (Büro Frankfurt/Main), Lateinamerikareferat des Missionswissenschaftlichen Institutes Missio e.V. (Aachen), Ökumenischer Ausschuss für Indianerfragen in Amerika (München), Menschenrechte 3000 (Freiburg), Südostasien-Informationsstelle (Asienhaus, Essen), Missionszentrale der Franziskaner e.V. (Bonn), urgewald (Sassenberg), Vamos e.V. (Münster),
ARGUMENTE ZUR RATIFIZIERUNG DER ILO-KONVENTION NR. 169
1. Normative Erwägungen
Gelegentlich ist wahrzunehmen, dass die Normenkontrollabteilung der ILO eine Ratifizierung rein aus Gründen der Solidarität als in die Irre führend bzw. als systemfremd bezeichnet. Diese Bewertung wird von der Menschenrechtsabteilung der ILO nicht geteilt. Im Wissen, dass ein Menschenrechtsstandard nur bei größtmöglicher Akzeptanz seine Wirkung entfaltet, wird dort ganz im Gegenteil nachdrücklich der Wunsch nach Ratifizierungen durch international gewichtige Länder geäußert, auch wenn die innerstaatliche Anwendbarkeit nur in geringem Maße oder überhaupt nicht zum Zuge kommt. Dieser rechtsdogmatisch begründeten Einschätzung folgt auch die Bundesregierung in anderen Politikbereichen, wie etwa die Ratifizierung der Konventionen gegen die Todesstrafe oder gegen Rassismus und Apartheid belegt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Universalisierung der ILO-Konvention Nr. 169 gerade im Licht der völkerrechtsfreundlichen Praxis bisheriger Bundesregierungen nicht ebenso geboten sein soll.
Es lohnt außerdem der Hinweis, dass die ILO-Konvention 169 selbst in ‚solidarischer' Weise den gängigen Normbereich der Internationalen Arbeitsorganisation verlassen hat, um die Kultur gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu schützen und eine an Menschenrechtsstandards orientierte Bindung über das nationale Gebiet hinaus zu bewirken; Solidarität als System. Im übrigen hat die ILO an der von den Niederlanden vorgenommenen Ratifizierung aus explizit solidarischen Gründen offensichtlich nichts auszusetzen (s.u.).
Dass Staaten gegen andere Staaten klagen können, ist im Rahmen der ILO zwar vorgesehen, aber wohl rein theoretischer Natur. In der über 90-jährigen Geschichte der ILO kam dies unseres Wissens nach zwei Mal vor, ohne dass für die beteiligten Staaten auch nur ein Imageschaden eingetreten wäre.
Normative Erwägungen ergeben sich ebenfalls für den unmittelbaren Anwendungsbereich. Zum einen haben momentan zwar vorwiegend Länder Lateinamerikas die Konvention 169 ratifiziert; bedingt aus historischen Gründen sowie aufgrund des dortigen Regelungsbedarfs. Allerdings zeichnet sich ab, dass demnächst auch auf dem afrikanischen Kontinent mit Unterschriften zu rechnen ist. So meldeten Kamerun, Kenia, Marokko und Südafrika Interesse an der ILO-Konvention 169 an. Auf den Philippinen diente die ILO-Konvention 169 als Bezugsrahmen für ein nationales Gesetz zu indigenen Völkern. Will sagen: Das Übereinkommen Nr. 169 ist zu einem wesentlichen Bezugspunkt indigener Rechte geworden. Dies fordert umgekehrt entsprechende Instrumentarien von Staaten und Unternehmen ein, die in Ländern mit indigenen Völkern tätig werden wollen.
Zum anderen fördert die Europäische Union (EU) aktiv die Erweiterung des Normbereichs der ILO-Konvention 169. Kannte die EU bis 1997 offiziell noch nicht einmal den Begriff ‚indigene Völker', sind diese seit der Resolution des Rates vom November 1998 zu einer wichtigen politischen Gruppe geworden; mit der ‚Partnerschaften' anzustreben sind. Mehr noch: die Rechte indigener Völker stellen eine Priorität der EU bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie dar. Es liegt u.E. nahe, dem Förderprogramm in der Entwicklungszusammenarbeit eine politische und juristisch belastbare Plattform für einen direkten Dialog hinzuzufügen.
2. Politisch-strategische Gesichtspunkte
Die ILO-Konvention 169 eignet sich in besonderer Weise als derartige Plattform. Die Konvention ist vorwiegend im Bereich der Menschenrechte angesiedelt, muss sich also keiner ideologischen Infragestellung erwehren, und wird von allen Parteien - Vertragsstaaten wie indigenen Völkern - gleichermaßen als Rechtsstandard anerkannt. Die Ratifizierung durch beteiligte Staaten vorausgesetzt, ergibt sich so eine Plattform für direkte Gespräche mit indigenen Völkern, ohne dass dies als Einmischung in interne Angelegenheiten zu interpretieren wäre.
Nicht minder bedeutend ist die ILO-Konvention 169 als Plattform im Hinblick auf eine transparente, mit relativ klaren Regeln versehene und die Teilnahme der Parteien garantierende Streitschlichtung im internationalen Kontext. Einiges an Abstimmungen oder Konflikten mit lokalen indigenen Gemeinschaften kann über bilaterale Abmachungen geregelt werden; etwa bei der Unterstützung der Landdemarkierung in Brasilien.
Der Schutz des Tropenwaldes - ein auch für Deutschland innen- wie außenpolitischer Imperativ - etwa im Amazonasbecken kann dagegen allein auf bilateraler Ebene nicht mehr sachgerecht verhandelt werden. Ähnliches gilt für alle anderen Themen mit internationalen Bezügen: Klima, traditionelles Wissen und Schutz des intellektuellen Eigentums oder nachhaltige Entwicklung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Der Auftrag seitens der UN-Dekade zu den Rechten Indigener Völker sieht sogar explizit vor, dass in all diesen Bereichen eine direkte Teilnahme indigener Völker anzustreben ist. Das Übereinkommen Nr. 169 müsste - existierte es nicht bereits - als Instrument für derartige Kooperationen und Auseinandersetzungen geradezu erfunden werden.
In absehbarer Zukunft ist kein anderes Instrument der friedlichen Konfliktregelung im internationalen Rahmen unter direktem Einschluss der betroffenen indigenen Völkern absehbar. Die OECD-Leitlinien leisten dies alles nicht, da sie unbeschadet ihres Nutzens mindestens von indigener Seite nicht als gemeinsame Plattform anerkannt werden. Auch bei Staaten aus der südlichen Hemisphäre dürften Vorbehalte gegen Leitlinien der OECD vorhanden sein.
Zum Kern der ILO-Konvention 169 gehören ausgeklügelte und transparente Verfahren für Vorhaben und Aktivitäten in Gebieten, die indigene Gemeinschaften besiedeln und bewirtschaften (Artikel 6 und 7). Diese Verfahren sind durchaus unbequem, weil sie der Unternehmung mehr Absprache mit der lokalen Bevölkerung abverlangen. Sie bedeuten jedoch keineswegs per se einen Verlust an unternehmerischer Tätigkeit. Im Gegenteil: Die verständige Mitwirkung und rechtsstaatliche Verhältnisse im betreffenden Nationalstaat vorausgesetzt, erhöhen die im Übereinkommen Nr. 169 vorgesehenen Konsultationen mit der lokalen Bevölkerung für alle Unternehmungen die Rechtssicherheit und erlauben Prognosen über die Länge des Verfahrens und somit über den Kostenaufwand. Rechtssicherheit, Verfahrenssicherheit und eine rationale Kostenkalkulation sind jedoch wesentlich für Investitionen und eröffnen auch neuen Aktivitäten unternehmerischer Art oder in der Entwicklungszusammenarbeit das Feld. Umgekehrt wird etwa die Westdeutsche Landesbank inzwischen ein Lied über die nicht einkalkulierten Kosten ihres Engagements in Ecuador singen können, weil just die Mindeststandards der Konsultation nicht eingehalten worden sind. Das unternehmerische Risiko bleibt in solchen Fällen unwägbar und macht ein Regelwerk notwendig, das die Akzeptanz des Vorhabens durch die lokale - indigene - Bevölkerung ermöglicht.
3. Innenpolitische Folgenabschätzung
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Bundesregierungen bis 1996 die Argumentation verfolgten, die ILO-Konvention Nr. 169 sei nicht zu ratifizieren, da es für Deutschland keinen unmittelbaren Anwendungsbereich gebe. Es existierten hier keine Angehörige ‚indigener oder in Stämmen lebender Völker'. Nun, da Überlegungen angestellt werden, Roma könnten beispielsweise Ansprüche geltend machen, wird der hypothetisch angenommene Anwendungsfall zum Hindernis. Ohne Zweifel bedingt die Schlussfolgerung der einen Regierung nicht notwendigerweise den Umkehrschluss und das folgerichtige Handeln der anderen. Gleichwohl haftet der logischen Inkonsistenz ein gewisser Haut-Goût an.
Im Zusammenhang der unmittelbaren, innerstaatlichen Anwendbarkeit werden Bedenken geäußert, dass die Möglichkeit der Selbstidentifikation (als ‚in Stämmen lebend') zu einem unkalkulierbaren Risiko hinsichtlich der Inanspruchnahme führen würde. Nun sind wir als Engagierte in Sachen Menschenrechte sicher die letzten, die anderen Menschen begründete Rechte vorenthalten wollten. Die Selbstidentifikation etwa von Roma können und wollen wir seitens des KoKreises nicht ausschließen. Aber sprechen wir über die realen Dimensionen.
Die in Deutschland lebenden und bekannten Minderheiten sind teilweise durch das Grundgesetz, teilweise durch von Deutschland ratifizierte internationale Übereinkommen mit weit mehr Rechten ausgestattet, als ihnen die ILO-Konvention 169 jemals bieten könnte. Dazu gehören - nicht zuletzt mit Blick auf Sinti und Roma - das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 14 dieser Konvention. Wem beim Gedanken an die ILO-Konvention 169 Angstschweiß auf die Stirn perlt, müsste eigentlich schon längst zum Handtuch gegriffen haben.
Auch der Sorge vor Missbrauch lässt sich begegnen. Die Definitionshoheit über die Anwendbarkeit des Übereinkommens Nr. 169 unterliegt zwar nicht allein dem Vertragsstaat. Gleichwohl kann sich der Vertragsstaat durch Kontrolle und plausible Verfahren gegen Missbrauch schützen. So werden in den Ländern Lateinamerikas, die die ILO-Konvention 169 ratifiziert haben, Ansprüche der dortigen indigenen Völker mittels Ausführungsgesetzen unter dem Aspekt der Tradition und Kontinuität identifiziert; d.h. auf der Grundlage von ethnologischen, historischen und geographischen Studien. Angehörige von ‚in Stämmen lebenden' Gemeinschaften in Deutschland müssten daher solchen Aspekten genügen und nach Artikel 1 der ILO-Konvention 169 auch als Teil der deutschen Gesellschaft zu verstehen sein. Ebenso erlaubt die ILO-Konvention 169 keinen Rechtsanspruch, der sich gegen bestehende Rechtsstandards richten könnte. Weder in Lateinamerika noch in Deutschland würde der Verweis auf die ILO-Konvention 169 etwa gewohnheitsrechtlich begründete Straf- oder Arbeitsrechtsnormen ermöglichen, die den Menschenrechten widersprechen.
Zum anderen haben die Niederlande in diesem Jahr (2004), wie andere Vertragsstaaten auch, ihren Bericht zur Umsetzung der ILO-Konvention 169 abgegeben. Im Unterschied zu anderen Vertragsstaaten kommt der Bericht aus den Niederlanden in den Kommentaren der Expertenkommission der ILO allerdings nicht vor. D.h. die Ratifizierung aus solidarischen Gründen wird nicht bemängelt, und die Experten folgen kommentarlos den Vorgaben durch die Regierung der Niederlande.
4. Materielle, fiskalische und arbeitsrechtliche Folgen
Welche materiellen Folgen einer Ratifizierung sind für Deutschland plausibel abschätzbar? Angeführt als mögliche Rechtssubjekte werden vor allem Angehörige der Roma in Bezug auf Schule, Gerichte und Arbeitsverhältnisse. Als insbesondere finanzielles Risiko werden mögliche Ansprüche auf muttersprachlichen, der oralen Überlieferung verpflichteten Schulunterricht sowie muttersprachliche Regelungen bei Gericht und in Arbeitsverhältnissen identifiziert. Darüber hinaus wird auf die der ILO-Konvention 169 vermeintlich innewohnende Segregation verwiesen, die dem integrierenden Ansatz der Gesellschaftspolitik in Deutschland entgegenstünde.
Den zuletzt genannten Aspekt und den apostrophierten Paradigmenwechsel in der deutschen Minderheitenpolitik halten wir für unbegründet. Die gesamte Systematik des Übereinkommens Nr. 169 beruht darauf, besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen spezifische Mindestrechte einzuräumen, damit sie überhaupt in die Lage kommen, sich einigermaßen gleichwertig in der nationalen Gesellschaft zu behaupten. In diesem Sinne wägt die Expertenkommission der ILO etwa in ihrer Empfehlung für Norwegen (2004) in Bezug auf Artikel 21 der ILO-Konvention 169 zwischen den Rechten der Saami und denen der nationalen Bevölkerung ab (Aplicación de las normas internacionales del trabajo, 2004 (I), Inform e II (Parte 1A), S. 404).
Die ILO-Konvention zielt also darauf ab, Diskriminierung zu verhindern. Dieses Ziel haben alle Bundesregierungen ebenso verfolgt, zuletzt dokumentiert in der Zustimmung zur Durban-Erklärung 2001 und zu spezifischen Fördermaßnahmen für Minderheiten in Deutschland (Stichwort nationaler Aktionsplan). Dies ist außerdem Bestandteil der Regierungspolitik verschiedener Bundesländer etwa durch die Verbesserung des Schulangebots für Übersiedler oder für die dritte Generation von Gastarbeiterfamilien - mit Blick auf eine bessere Integration. Umgekehrt hören wir in Deutschland ernst zu nehmende Meinungen, die Integration auch als Lernen von anderen Kulturen verstehen. Der KoKreis kann aus all dem nicht entnehmen, worin der signifikante Unterschied zur ILO-Konvention 169 liegen soll, die ebensolche besonderen Bemühungen um die Chancenerweiterung von Angehörigen einer Minderheitengruppe einfordert.
Bliebe noch die Sorge um den finanziellen Beitrag bei der Umsetzung des Übereinkommens, insbesondere, soweit die Zuständigkeit der Bundesländer berührt würde. Wir rufen zunächst in Erinnerung, dass wir über einen Personenkreis sprechen, der sich laut ILO-Konvention 169 in Deutschland als Angehörige(r) einer ‚in Stämmen lebenden' Gemeinschaft identifizierten kann, dies aber unter Berücksichtigung von ‚Tradition', ‚Kontinuität' plausibel machen sowie als ‚Teil der deutschen Gesellschaft' Anerkennung finden muss. Die Identifikation als ‚indigen' scheidet definitiv aus. Angesichts solcher Voraussetzungen und der Wirklichkeit in Deutschland ist davon auszugehen, dass die Anwendung der ILO-Konvention 169 im Kompetenzbereich der Bundesländer allenfalls in Ausnahmefällen zum Zuge käme; wenn überhaupt. Ausnahmen, die in ihrer Dimension etwa einer Zirkusschule in Nordrhein-Westfalen vergleichbar sind. Dort reist ein Lehrer mit dem Zirkus, um die Kinder zu unterrichten. Eine solche Initiative kostet ohne Zweifel Geld, aber als ‚Risiko' taugt sie nicht; weder für das Budget noch für die Länderhoheit.
In vergleichbarer Weise gering zu veranschlagen sind etwaige Folgen für den Arbeitsbereich. Die während der Tagung in Iserlohn (10.-12. September 2004) vortragenden Vertreter des Bunds Deutscher Arbeitgeber und des Deutschen Gewerkschaftsbundes waren sich darin einig, dass die ILO-Konvention 169 arbeitsrechtlich keine relevanten Folgen für das Inland zeitigen würde. Diese Aussage fußte auf der Prognose, dass es sich allenfalls um Ausnahmefälle handeln würde.
5. Resümee
Zusammenfassend stellt der KoKreis fest, dass die hier paraphrasierten Bedenken von einer überdimensionierten Folgenabschätzung ausgehen, und vor allem die Bundesländer keine nennenswerten Budgetbelastungen zu erwarten haben. Die gegen eine Ratifizierung geltend gemachten Argumente sind u.E. sachlich entkräftet, und den Begriff ‚Risiko' halten wir in diesem Zusammenhang für abwegig. Soweit von Risiko zu sprechen ist, betrifft dies indigene Völker, deren kulturelles und teilweise physisches Überleben nach Aussagen etwa des World Watch Institutes in der Tat in Gefahr ist und dringend einer normativen Absicherung bedarf.
Die Ratifizierung der ILO-Konvention Nr. 169 stellt eine außerordentliche Gelegenheit dar, Glaubwürdigkeit und Ansehen einer an Menschenrechten orientierten Politik substanziell zu unterstreichen. In der Abwägung der Interessen sollte diesem Baustein einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Politik gegenüber den eher hypothetischen Folgen für die Innenpolitik eindeutig der Vorrang eingeräumt werden.
Die Bundesregierung kann davon ausgehen, dass die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation äußerst positiv registriert würde. Von den indigenen Partnern sowieso, die schon lange auf das Signal für eine neue Partnerschaft warten. Aber auch von den Staaten, die die Ratifizierung geleistet haben oder dies beabsichtigen und aufgrund ihrer inneren Verhältnisse ein tatsächliches Wagnis eingehen. Es ist zu hoffen, dass die beteiligten Ressorts sowie die Bundesländer sich dieser außenpolitischen Weitsicht wie weltinnenpolitischen Einsicht nicht verschließen.
Dr. Theodor Rathgeber
i.A. Koordinierungskreis ILO 169
Fact Sheets
- Gran Chaco (Argentinien, Bolivien, Paraguay): Zerstörung des Rio Pilcomayo
- Chile: Staudamm am Bío Bío
- Ecuador: OCP (oleducto de crudos pesados)
- Indien: Adivasi und Industriealisierung
- Kanada: Uranabbau
- Philippinen: Indigene Rechte
- Sibirien: Ölrausch in der Taiga
LÄNDER: GRAN CHACO (ARGENTINIEN, BOLIVIEN, PARAGUAY)
INDIGENE VÖLKER: Guaraníes, Weenhayek, Tapiete, Wichi, Chorote, Nivaklé, Toba, Pilagá
ZERSTÖRUNG DES RIO PILCOMAYO
Indigene Gemeinden von 8 Völkern, die entlang des Rio Pilcomayo im Gran Chaco leben und hochgradig von ihm abhängig sind, werden Opfer von Bergbau und hydrotechnischen Bauten zur Flussregulierung. Mit Unterstützung der EU werden Fluss- und Ressourcenmanagement-Projekte ohne Berücksichtigung indigener Lebensrechte geplant und gefördert.
Land: Der Rio Pilcomayo entspringt in den Anden Boliviens und versickert in der Ebene des Gran Chaco, wo er die Grenze zwischen Argentinien und Paraguay bildet. Im Oberlauf lebt andine, bäuerliche Bevölkerung, in der Vorgebirgslandschaft (Präkordillere; Departamento Tarija, Bolivien) befindet sich das Wohngebiet der Guaraníes, und um Unterlauf in der Ebene des Gran Chaco leben neben Guaraníes vor allem Weenhayek, Tapiete, Wichi, Chorote, Nivaklé, Toba und Pilagá. Insbesondere der Gran Chaco ist sehr dünn besiedelt (in Paraguay 0,5 Einwohner/km² mit starker Konzentration in urbanen Siedlungen). In diesem semi-ariden Gebiet leben die indigenen Völker, Bevölkerungsmehrheit, heute in Konkurrenz mit kleinbäuerlicher Bevölkerung und extensiven Viehzuchtbetrieben um die Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Alle drei Anrainerstaaten haben demokratische Verfassungen. Bolivien und Paraguay befinden sich in einem Dezentralisierungsprozeß, die argentinischen Provinzen haben große Autonomie gegenüber der nationalen Regierung mit eigenen Verfassungen und Gesetzgebungskompetenz (z.B. in Landrechtsfragen).
Während sich die subsistenzorientierte indigene Wirtschaft auf Feldbau, Fischfang, Jagen und Sammeln sowie Tagelöhnerarbeiten konzentriert, sind die kapitalkräftigeren, markt- und exportorientierten Wirtschaftbereiche je nach ökologischer Region unterschiedlich: Im Oberlauf des Rio Pilcomayo wird Bergbau betrieben; in der Präkordillere (Departamento Tarija) konzentriert sich die bolivianische Öl- und Erdgasförderung, während im Unterlauf extensive Viehwirtschaft vorherrscht.
Direkte Wirtschaftsbeziehungen zwischen Europa und der fraglichen Region bestehen im Energiesektor (Öl- und Gasförderung), verschiedene europäische Unternehmen sind aktiv beteiligt. Weiterhin gibt es eine Reihe von bilateralen und multilateralen Projekten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit deutscher und europäischer Beteiligung.
Politische und rechtliche Stellung der betroffenen Indigenen: Alle drei Staaten haben die ILO-Konvention Nr. 169 ratifiziert. In den nationalen Verfassungen sind indigene Rechte verankert. In der praktischen Umsetzung gibt es jedoch erhebliche Defizite. Einerseits fehlt der politische Wille, andererseits bieten die regionalen Strukturen kaum Möglichkeiten, den Schutz vor Rechtsübergriffen gegenüber den zuständigen öffentlichen Einrichtungen einzufordern (wie vorgesehen in Artikel 12 der ILO-Konvention). So gibt es weiterhin erhebliche, zum Teil schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.
Fallbeschreibung
Betroffenes indigenes Volk: Die acht indigenen Völker, welche im unmitelbaren Einzugsgebiet des Rio Pilcomayo im Gran Chaco leben, sind Guaraníes, Weenhayek, Wichi, Chorote, Nivaklé, Toba und Pilagá.
Knappe Schilderung des Fallbeispiels Seit Mitte der 1990er Jahre unterstützt die Europäische Kommission die drei Länder in deren Bemühen um Regulierung und Nutzung des Rio Pilcomayo. Es wurden bereits eine Vielzahl von wissenschaftlichen und technischen Studien angefertigt sowie punktuelle Maßnahmen zur Wasserregulierung durchgeführt. Gegenwärtig unterstützt die EU-Kommission ein Projekt zur Ausarbeitung eines Masterplans für das Pilcomayo-Becken. Eine Beteiligung der indigenen Bevölkerung an der Ausarbeitung dieses Projektes sowie anderer Maßnahmen in der Vergangenheit hat nicht stattgefunden. Gleichzeitig ist sie am unmittelbarsten in ihren Lebensbedingungen von den praktischen Maßnahmen im Rahmen dieser Kooperation betroffen. Als Reaktion auf die Ankündigung des gegenwärtig geförderten Programms haben sich die indigenen Völker zu einer gemeinsamen Kommission verbunden, über die sie ihre Interessen und Forderungen artikulieren. Eine entsprechende Berücksichtigung in der Projektstruktur ist bisher nicht vorgesehen. Eine Reihe von Gemeinschaften ist mit verschiedenen Infrastrukturmaßnahmen (Brücken- und Straßenbau, Kanal- und Staudammbau) konfrontiert und verfügt trotz rechtlicher Grundlagen und jahrzehntelanger Bemühungen nicht über eigene Landrechte. In einem Fall läuft ein Verfahren vor der Interamerikanischen Menschenrechtskommission gegen den argentinischen Staat. Ihm wird vorgeworfen, gegen eine Vielzahl verbriefter Rechte verstoßen zu haben, die sowohl durch die ILO-Konvention Nr. 169, wie auch die Amerikanische und die Allgemeine Menschenrechtskonvention verstoßen.
Negative Folgen im Sinne von verletzten Menschenrechten In diesem Zusammenhang wurden folgende Rechtsnormen verletzt: das Recht auf Leben, auf physische Integrität, auf Gesundheit und Subsistenz, auf Kultur, auf Freiheit der Wohnortwahl, den Schutz der Familie und des Privatlebens, das Recht auf Information.
Verstoß gegen ILO-Konvention: Im Hinblick auf die ILO-Konvention Nr. 169 wurden u.a. folgende Artikel verletzt: Artikel 2,1; 3,2; 4,2; 6,1; 7,1+4; 13,1+2; 14; 15.
Internationale Beteiligung am Protest? Im Fall der Klage vor der Interamerikanischen Menschenrechtskommission konnte internationale Aufmerksamkeit dazu beitragen, den Prozess einer "friedlichen Lösung" einzuleiten, der periodisch von der Menschenrechtskommission überwacht wird. Konkrete Ergebnisse liegen allerdings weiterhin nicht vor.
Im Fall des EU-unterstützten Pilcomayo-Projektes half internationale Unterstützung dabei, die zuständige Projektinstanz zu Gesprächen mit der indigenen Kommission zu bewegen. Allerdings ist weiterhin eine adäquate Berücksichtigung indigener Rechte nicht sicher gestellt.
Informationsgrundlage Quellen
- Carrasco, M. Und Rossi, J., 2003: "Caso 1209: Demanda de Lhaka Honhat contra el Estado Argentino ante la Comisión Interamericana de Derechos Humanos", In: "Asuntos Indígenas", Nr. 3/03, S. 32-35, IWGIA, Kopenhagen
- FUNGIR, 2003: "Los pueblos indígenas de la cuenca del Rio Pilcomayo y el Plan Maestro" (Manuskript), Formosa, Argentinien
Berichterstatter
(Organisation und Kontakt) Dr. Volker von Bremen
Chaco Beirat (Misereor und Brot für die Welt)
e-mail: V.v.Bremen@Link-M.de
LAND: CHILE
VOLK: MAPUCHE
STAUDAMM AM BÍO BÍO / CHILE
Im Stammland der Pehuenche-Mapuche am Bío Bío Fluss wird seit 1991 ein Staudammkomplex mit sechs Staustufen gebaut. Die erste Staustufe "Central Pangue" ging im April 1997 ans Netz. Die zweite Staustufe "Ralco" wird seit 22. April 2004 geflutet. Die letzten 450 Pehuenche wurden nach langem Widerstand umgesiedelt, viele ihrer Friedhöfe und heiligen Stätten werden unter den Fluten verschwinden. Ein Umweltverträglichkeitsgutachten für die Pangue Staustufe und ein Gutachten der staatlichen Behörde zur Entwicklung der Ureinwohner (CONADI) fielen negativ aus, die Indigenen wurden im Vorfeld des Projekts nicht konsultiert. Trotzdem gehen auch die anderen vier Staudämme in Planung.
Land (Basisdaten): Im Norden Wüste, mediterrane Mitte, gemäßigt feuchtkühler Süden, die Pazifikküste begrenzt das Land im Westen, die Anden im Osten. Gesamtfläche: 756.096 qkm. 15,12 Mio. EW, 75% Mestizen, 13% indigene Gruppen (Aymara im Norden, Rapa Nui auf den Osterinseln), 10% Mapuche, die zur Hälfte in Mittelchile und zur anderen Hälfte in den Städten wohnen, Amtsprache: Spanisch. Indigene Sprachen: Mapudungun, Aymara, Rapa Nui. 77% Katholisch, 13% Protestantisch.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Seit 1989 präsidiale Demokratie. Regierungskoalition aus einem Mitte-Links Bündnis. Außenhandel trägt zu 54% zum BIP bei. Exportprodukte: Kupfer (37%), Holz, Fisch, Wein, Obst und Gemüse, (25% der Exporte Asien und EU, 20% USA, Lateinamerika). Ausländische Investoren investieren in Verkehrswege, Strom, Telekommunikation, Wasser. Wirtschaftswachstum von ca. 4%. 2003 Assoziationsabkommen mit der EU, seitdem 15% Zuwachs der Handelsbeziehungen EU-Chile. Verbesserung der Terms of Trade und Weltmarktpreise für Chiles Exportprodukte. Deutschland ist innerhalb der EU wichtigster Exportlieferant.
Mitglied der Welthandelsorganisaton WTO, des Internationalen Währungsfonds IWF, der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftlichen Zusammenarbeit APEC (2004 Vorsitz), der Wirtschaftlichen Zusammenarbeit für Lateinamerika und der Karibik ECLAC, assoziiertes Mitglied des Mercosur (Binnenmarkt lateinamerika-nischer Staaten), Freihandelsabkommen mit: USA und Südkorea. Wirtschaftliche Nutzung natürlicher Ressourcen bestimmt die Politik Chiles gegenüber der indigenen Bevölkerung
Politische und rechtliche Stellung der betroffenen Indigenen: Zwei Gesetze zum Schutz der angestammten Rechte der Mapuche: "Ley de los Pubelos Indígenas" (1993) und "Ley del Medio Ambiente" (1994). Im "Ley Indígena" wird den Indigenen nicht der Status eines Volkes (im völkerrechtlichen Sinn) anerkannt; das Gesetz macht aber Landrückkäufe möglich. Durch eine Unterfinanzierung wird dieser Verpflichtung allerdings nicht nachgekommen. CONADI (1993), die Nationale Entwicklungsbehörde für Indianer, wird von diesen abgelehnt. ILO wurde nicht ratifizert. Die "Sonderstellung" von Indigenen wird in der Regierung kontrovers gesehen, Minderheitenrechte werden nur in abgeschwächter Form in der Indigenen-gesetzgebung gewährt.
Fallbeschreibung
Betroffenes indigenes Volk: 10.000 zumeist Pehuenche-Mapuche in Mittelchile, am Bío Bío Fluß.
Knappe Schilderung des Fallbeispiels: Der Bío Bío Fluß liegt 500 km südlich von Santiago de Chile. Unter Pinochet wurde der Plan, den wasserreichen Fluss zur Energiegewinnung zu nutzen, forciert. 1988 wurde ENDESA, die chilenische Enegiebehörde, privatisiert. Diese setzt seit 1991 das Großprojekt am Bío Bío um, 1997 ging das erste Kraftwerk, Pangue, ans Netz. Der Ausbau der zweiten Staustufe, Ralco, war von massiven Protesten der Mapuche und internationaler Organisationen begleitet. Besonders bekannt wurde der langwierige Prozess der Pehuenche Schwestern Berta und Nicolasa Quintreman, die sich bis September 2003 wehement weigerten ihr Land zu verlassen und für ihren gewaltfreien Protest 2000 mit dem Petra-Kelly Preis der Heinrich-Böll Stiftung ausgezeichnet wurden. 1999 wurde für den Ralcostaudamm ein gerichtlicher Baustopp verhängt, da die CONADI in der veralteten Umweltverträglichkeitsprüfung für Pangue Unregelmäßigkeiten gefunden hatte. Daraufhin wurden die beiden Vorsitzenden der CONADI, die mit den Mapuche sympatisierten, entlassen. Vor der Interamerikanischen Menschenrechtskommission wurden ebenfalls Klagen eingereicht.Im Mai 2003 wurde der Baustopp durch einen anderen Richter wieder aufgehoben und im September desselben Jahres resignierten die letzten Pehuenche Familien und gaben ihr Land auf. Momentan (Stand: April 2004) wird Staustufe Zwei (Ralco) geflutet. Der Bau von vier weiteren Staustufen ist vorgesehen. Für das gesamte Bauvorhaben werden 22.000 Hektar Land überflutet und ca. 10.000 Menschen umgesiedelt.
Soweit gegeben: beteiligte deutsche/ europäische Firmen/Einrichtungen: Der erste Bauabschnitt wurde von der Internationalen Finanzkorporation (IFC), einem selbstständigem Organ der Weltbank, von Norwegen und Schweden und von europäischen Banken, u.a. der Deutschen Bank, der WestLB und der Dresdener Bank durch Kredite mitfinanziert. Gestützt durch Hermesbürgschaften lieferte AEG technische Ausrüstung. Multinationale Firmen wie Kvaerner Turbin AB, Voest-Alpine und ABB lieferten Turbinen hydromechanische Ausrüstung für den Bau.
Negative Folgen im Sinne von verletzten Menschenrechten: Militarisierung (Paramilitärs) der Region, um den Protesten gegen das Projekt Einhalt zu gebieten. Verstoß gegen das Ley Indígena (Indigene müssen bei Landverkäufen befragt werden). Zwangsumsiedlung der Betroffenen. Verlust kulturell-religiöser Orte durch die Flutung. Verlust des Stammlandes der Pehuenche
Verstoß gegen ILO-Konvention: Volle Auslebung der Kultur und Unversehrtheit der Werte ist nicht gewährleistet, da die Mapuche umgesiedelt werden und so den Bezug zu ihren Ahnen und ihrem Land verlieren (Verstoß gegen Artikel 2, 5 und 13). Verstoß gegen die Verfahrensnormen (Artikel 6 und 7). Betroffene wurden vorher nicht schriftlich konsultiert. Verkauf des Landes fand unter Ausüben von Druck statt. Verstoß gegen die Unveräußerlichkeit indigenen Landes an Nicht-Indigene. Während der Eskalation des Konflikts: Verstoß gegen Artikel 9 und 10; Mapuche wurden zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt, der traditionellen Gesetzgebung wurde nicht Rechnung getragen.
Internationale Beteiligung am Protest? Klage gegen IFC bei der Weltbank. Beschwerde vor der UN-Menschenrechtskommission. Klage vor dem Interamerikanischen Gerichtshof. Unterstützung von internationalen Umweltschutz- und Menschenrechtsorganisationen. Ralco, die zweite Staustufe, wurde sogar von der Weltbank kritisiert.
Informationsgrundlage Quellen
- Auswärtiges Amt, Memoranden der Gesellschaft für bedrohte Völker, International Rivers Network, MapuLink, FIDH, Mai 2003, ENDESA, Bedrohte Völker Nr.202, The Swedish Society for Nature Conservation, ILA Nr.215 Mai 1998,
Berichterstatter
(Organisation und Kontakt) Helen Kupiainen/ Sarah Scholz
Gesellschaft für bedrohte Völker
LAND: ECUADOR
VOLK: QUICHUA
OCP (OLEODUCTO DE CRUDOS PESADOS)
Ohne Rücksichtnahme auf Proteste und weitverbreiteten Widerstand im Land ist im Herbst 2003 nach 2 1/2 Jahren Bauzeit Ecuadors zweite Erdölpipeline mit Namen OCP 'online' gegangen. Die 500 km lange Pipeline, die sich vom Amazonas über die Anden bis zum Pazifik schlängelt, wurde mit Krediten der Westdeutschen Landesbank gebaut. Sie durchquert sieben Naturschutzgebiete und führt entlang vulkanisch aktiver sowie erdbeben- und erdrutschgefährdeter Zonen. Sie ist deswegen besonders bruchgefährdet. Um die Pipeline zu füllen, soll die Ölförderung auf bislang unberührte Schutzgebiete und Territorien von indigenen Völkern im Amazonas ausgeweitet werden. Davon sind Indianergemeinden, wie Sarayacu, direkt bedroht. Ein Großteil des Öls ist für die USA bestimmt.
Land (Basisdaten): Westliches Südamerika, im Norden Grenze zu Kolumbien, im Süden zu Peru; Fläche (einschl. Galapagos Inseln): 283,5 km2; flaches Küstenland (tropisch), zentrales Hochland der Anden, flaches bzw. hügeliges Land im Osten/Amazonas (tropisch); 13 Mio. Einwohner, davon ca. 40% Mestizen, 40% Indigene, 15% span. und 5% afrikan. Abstammung; indigene Völker: Quichua, Shuar, Chachi, Tsáchila, Huaorani u.a.; offizielle Sprache: Spanisch, indigene Sprachen: hauptsächlich Quichua; über 90% katholisch; Stadt-Land-Verhältnis: 61% zu 39%.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Staatsform: Demokratische Republik; Schwerpunkte der Wirtschaft: Erdöl, Bananen, Shrimps, Fisch, Kaffee, Textilien, verarbeitete Metalle, Papier- u. Holzprodukte, Chemikalien, Plastik; Export: Erdöl, Bananen, Shrimps; Die Ölinteressen bestimmen die Politik des Staates gegenüber der indigenen Bevölkerung, da viele Reserven auf Indigenenterritorium liegen.
Politische und rechtliche Stellung der betroffenen Indigenen: Rechte und Schutz der Indigenen sind niedergelegt in Art. 84 und 88 der Verfassung (http://www.georgetown.edu/pdba/ Constitutions /Ecuador/ecuador98.html). Ecuador hat ILO 169 ratifiziert.
Fallbeispiel: OCP und die Indigenengemeinde Sarayacu
Betroffenes indigenes Volk: Ca. 1 000 Quichua der Gemeinde Sarayacu, Provinz Pastaza, Ölförderblock 23 im Südosten Ecuadors
Knappe Schilderung des Fallbeispiels: Mit Hilfe von OCP soll die Ölproduktion in Ecuador schrittweise verdoppelt werden. Zwar zeigt sich in Ecuador seit 1970, als die erste Pipeline SOTE fertiggestellt wurde, ein dramatischer wirtschaftlicher und sozialer Abwärtstrend. Dennoch setzt die ecuadorianische Regierung auf diese zweite Pipeline als Entwicklungsmotor.
Ein Großteil der Rohölreserven, die zur Füllung der OCP-Pipeline während ihrer circa 20-jährigen Betriebsdauer benötigt werden, liegt in Nationalparks, Wildreservaten und den Territorien indigener Völker. In den letzten drei Jahrzehnten gingen die negativen sozialen und ökologischen Folgen der Ölförderung für die erste Pipeline SOTE auf Kosten von indigenen Völkern, wie der Cofan, Quichua, Secoya und Siona im nördlichen Amazonas. Durch ausgelaufenes Öl und schlampiges Arbeiten ohne Rücksicht auf die Umwelt sind Böden und Gewässer in diesen Gegenden verseucht und die gesundheitlichen Probleme kaum in den Griff zu bekommen.
Nun werden die Ölfördergebiete auf den südlichen Amazonas ausgedehnt. Im Südosten Ecuadors besitzt die argentinische Firma CGC (Companía General de Combustibles)/Chevron Texaco die Ölrechte für Block 23. Die zahlen- und flächenmäßig größte Indigenengemeinde in diesem 200 000 ha großen Block ist Sarayacu in der Provinz Pastaza. Die ungefähr 1 000 Quichua dieser Gemeinde besitzen die offiziellen Landrechte für ein Gebiet von 136 000 ha und wehren sich vehement gegen jegliche Ölaktivitäten auf ihrem Land. Als Alternative zur Ölförderung sehen sie den Ökotourismus. Ihr Widerstand wurde bisher von der CGC nicht respektiert. Auch ein schriftliches Übereinkommen zwischen Indigenen-organisationen, der Provinzregierung, der CGC und der Polizei, die Gebietsgrenzen von Sarayacu zu respektieren und nicht gewaltsam einzudringen, hat daran nichts geändert. Seit vielen Monaten geht die CGC mit allen Mitteln gegen Sarayacu vor, um deren Widerstand zu brechen. Eingeschlossen sind Hetzkampagne, Todesdrohungen und sich (gewaltsam) in Begleitung von bewaffneten Sicherheitskräften, der Polizei oder dem Militär, Eintritt in Sarayacu-Territorium verschaffen, um seismische Tests für die Ölförderung durchzuführen. Die Sarayacu haben eine sehr enge spirituelle Verbindung zu der Natur und empfinden die seismischen Sprengungen als Frevel an ihrer Umgebung und ihren Naturgottheiten.
Im Mai 2002 verkündete die Zentralregierung, die Ölförderung in den Blöcken 23 und 24 würde fortgeführt, wenn nötig mit Gewalt. Der Zusatz, die Regierung würde den Dialog mit den betroffenen Indigenen suchen und wäre offen für Alternativen zur Ölförderung, sind mit Blick auf die tatsächliche Situation vor Ort nicht glaubwürdig. Die Gemeinde Sarayacu ist nur eine von vielen, deren Lebensgrundlage und friedliche Existenz bedroht sind. Die Vergabe von Lizenzen für die Ölförderung in Ecuador geht bereits in die neunte Runde, und so werden immer mehr Gebiete in Ölblöcke aufgeteilt.
Soweit gegeben: beteiligte deutsche Firma/Einrichtung: Die nordhrein-westfälische Landesbank WestLB (siehe www.westlb.de) als Kreditgeber an der Spitze des int. Bankenkonsortiums; kein Projekt der EZ; keine Hermesbürgschaft
Negative Folgen im Sinne von verletzten Menschenrechten: Recht auf Landnutzung, Ausübung von Kultur bzw. Religion, auf 'Unversehrtheit'
Verstoß gegen ILO-Konvention: Es wurde gegen die Verfahrensnormen aus den Artikeln 6 und 7 verstossen Bsp. Sarayacu: Die Gemeinde hat ihren Widerstand gegen jegliche Ölförderung auf ihrem Gebiet klar und deutlich bekundet, dennoch wurden Ölförderrechte für ihr Territorium vergeben. Auch die Einhaltung von Artikel 15 über Ressourcennutzung auf indigenem Land ist problematisch.
Oder alternativ: Die Inter-American Comission on Human Rights ordnete 'precautionary measures' (Vorsichtsmaßnahmen) zum Schutz der Gemeinde Sarayacu an und verlängerte diese im Dez. 2003 um ein weiteres halbes Jahr.
Internationale Beteiligung am Protest: Der Bau der Pipeline und die Bedrohung vieler Indigenen-Gemeinden konnten nicht verhindert werden. Trotzdem hat eine int. Kampagne die Öffentlichkeit erreicht. Die WestLB geriet in Legitimatioszwang und andere dt. Großbanken wurden abgeschreckt, zur Vorsicht gemahnt.
Informationsgrundlage Quellen
www.sarayacu.com,
www.amazonwatch.org, WWW.CIA.GOV/CIA/PUBLICATIONS/FACTBOOK/GEOS/EC.HTML
Berichterstatter
(Organisation und Kontakt)
MAREN JUNG/KNUD VÖCKING
URGEWALD E.V.
VON-GALEN-STR. 4
48336 SASSENBERG
LAND: INDIEN, Bundesstaat Orissa, Distrikt Sundargarh Rourkela (an der Grenze zu Jharkhand)
VOLK: Betroffene Adivasi-Gemeinschaften: Oraon, Munda, Kharia, Bhumji, Kolha und Kisan |
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ADIVASI UND INDUSTRIALISIERUNG IN INDIEN
Ein vom Stahlwerk Rourkela betroffener Adivasi:
Die dikus (= Nicht-Adivasi) wollen einem jungen Reh einen Schlegel herausreißen und es dann verenden lassen. Ist das recht? Einem Elefanten den Rüssel abhacken und ihn dann verbluten lassen. Ist das recht? Den Pfeil im Körper des wilden Ebers stecken lassen, dass er bis zum nächsten Sonnenaufgang brüllt und dann stirbt. Ist das recht? Der Taube die Federn ausreißen und zusehen, wie sie langsam krepiert. Ist das recht?
Aus: Stimmen der Adivasis, Bonner Siva Series, 2001.
Kurzbeschreibung
Über z.T. Jahrtausende hatten sich Angehörige der Oraon, Munda, Kharia, Bhumji, Kolha und Kisan in die Bergregion um Rourkela (Unionsstaat Orissa) zurückgezogen. Sie lebten vom Ackerbau und den Früchten des Urwalds. Heute ziehen dort düstere Rauchschwaden über riesige Slumsiedlungen, verschmutzen Chemikalien und Schmiermittel den Fluss. Der einst dichte Urwald ist verschwunden, aus dem Dorf Rourkela mit deutscher Unterstützung eine Industriestadt geworden. In den 1990er Jahren wurde das Stahlwerk Rourkela mit deutscher Unterstützung modernisiert. Es gilt als Erfolgsprojekt der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Indien und Deutschland.
Indien (Basisdaten): 3.287.263 qkm - Bevölkerung insgesamt: über 1 Milliarde, mehrheitlich Hindus, etwa 80 Millionen Angehörige indigener Völker (Adivasi = ‚erste Bewohner'; über 400 verschiedene ‚Stämme'; sog. "scheduled tribes"); etwa 160 Millionen Dalits ("scheduled castes", auch: Unberührbare). Die Adivasis leben vor allem in Zentral- und Ostindien; sowie kleinere Sprengsel auf dem gesamten Subkontinent. Etwa 80% der indischen Bevölkerung lebt auf dem Land, zunehmende Urbanisierung.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Die "größte Demokratie der Welt"; zwei Parlamentskammern, Staatspräsident und Premierminister; unabhängige Gerichtsbarkeit, freie Presse.
Beschleunigte Umstellung von Agrarproduktion (ca. 60% der Erwerbstätigen) auf Industrie und Dienstleistungen. Die Ausbeutung natürlicher Ressourcen und deren Verarbeitung (Kohle, Erz etc.) wurde seit den 1990er Jahren liberalisiert bei zunehmender Konkurrenz durch Rohstoffimporte. Die Adivasi haben an dieser Entwicklung kaum Anteil und werden vielfach nur als Störfaktor angesehen.
Politische und rechtliche Stellung der betroffenen Indigenen: Die "Scheduled Tribes" (und "Scheduled Castes") geniessen besonderen Schutz durch die Verfassung und spezieller Gesetze; z.B. Quoten für die Besetzung öffentlicher Ämter und Studienplätze entsprechend des Bevölkerungsanteils. Indien ratifizierte die ILO-Konvention 107. Diverse zivilgesellschaftliche Initiativen arbeiten zu Menschenrechten und zum Schutz von Minderheiten und indigenen Völkern. Die nationale Menschenrechtskommission hat eine schwache Position.
Fall Rourkela
Betroffene indigene Völker: Oraon, Munda, Kharia, Bhumji, Kolha und Kisan; mit unterschiedlichen Sprachen
Einzelheiten: 1958 begannen die Bauarbeiten für eines der modernsten Hüttenwerke der damaligen Zeit. Die Bundesrepublik Deutschland finanzierte mit über einer Milliarde Mark den Aufbau, an dem sich 35 Firmen unter Leitung von Krupp und Mannesmann beteiligten. Die Behörden enteigneten 32 Dörfer, 16 davon wurden völlig zerstört. Fast 16.000 Adivasi mussten zwangsweise umsiedeln. Sie wurden ohne Rücksicht auf ihre Stammeszugehörigkeit in neue Siedlungen gepfercht. Entwurzelt und ohne Aussicht auf Beschäftigung versanken viele in Apathie.
Neue Landnahmen für das Werk erfolgten, z.B. für ein Kühlwasserreservoir (Mandira-Damm; heute als Attraktion für Touristen angepriesen). Ebenso führte die Ansiedlung weiterer Industrien in der Nachbarschaft zur Vertreibung; mit unzureichender oder ohne Entschädigung für die Adivasi.
Laut Quotengesetz sollte ab den 1970er Jahren ein Viertel der Arbeitsplätze im Stahlwerk von Adivasis besetzt werden. Diese Zahl wurde bislang allenfalls bei ungelernten Arbeitskräften erreicht. Bei Fach- und Vorarbeitern oder höheren Angestellten beträgt der Anteil der Adivasi aktuell nur vier Prozent, deutlich niedriger als vorgeschrieben. Die Modernisierung mit deutscher Unterstützung in den 1990er Jahren führte zu automatisierten Arbeitsabläufen und einem verstärkten Abbau vor allem der ungelernten Arbeitskräfte. Gravierende Umweltbelastungen und Verschlechterungen im sozialen Leben kamen für die Adivasi hinzu; vgl. die Berichte der Steyler Mission, die in Rourkela seit Jahrzehnten tätig ist.
Laut Projektkurzbeschreibung der KfW zur Modernisierung des Hüttenwerks Rourkela wird über flankierende Maßnahmen zugunsten der Adivasis (Wasserversorgung, Gesundheit, Bildung, Infrastrukturverbesserung etc.) derzeit diskutiert. Die KfW war nicht gewillt, dazu nähere Auskünfte zu erteilen.
Deutsche Beteiligung: Die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Firmenkonsortium unter Leitung von Krupp und Mannesmann
Verletzte Menschenrechte: Das "Entwicklungsprojekt" Rourkela hat die Lebensbedingungen und Überlebenschancen der Adivasis verschlechtert. Es war auch nicht dafür konzipiert. Entwicklungsmöglichkeiten aus eigenen Ressourcen haben sie in der Region Rourkela nicht mehr. Konsultations- und Partizipationsverfahren außerhalb des gewerkschaftlichen Verbunds sind nach jetzigem Kenntnisstand allenfalls marginal eingesetzt worden.
Berichterstatter
(Organisation und Kontakt) Dr. Johannes Laping
Adivasi-Koordination e.V.
sarini-jl@gmx.de, adivasi-koordination@gmx.de
LAND: KANADA, nördlicher Teil der Provinz Saskatchewan
Indigene Völker: Dene, Cree, Metis, Anishinabe, Lakota, Salteaux
Betroffen: Cree und Dene (Denesuline) sowie Metis
URANABBAU IN KANADA AUF GEBIET DER CREE UND DENE
Die weltgrößten Uranminen liegen im Norden der Provinz Saskatchewan, Kanada.
Die "First Nations" der Region haben sich von Anbeginn des Uranabbaus (vor mehr als 30 Jahren) gegen die Uranbergwerke ausgesprochen, ohne ihr Ziel - Anerkennung ihrer vertraglich gesicherten Landrechte und Stopp des Uranabbaus bzw. seine Eingrenzung - zu erreichen.
Nach offiziellen Feststellungen eines Regierungsausschusses (FEARO-Panel) leben die indigenen Gemeinden im Norden von Saskatchewan nach wie vor unter 3.-Welt-Bedingungen, während aus ihren traditionellen Territorien Rohstoffe, insbesondere Uran, aber auch Gold und Diamanten, im Werte von vielen Millionen $$$ abgebaut werden. Mitte der 90er Jahre ist der Uranabbau mit einer Welle neuer Bergwerksprojekte ausgeweitet worden, während die Landrechtsfrage nicht geklärt wurde und die indigene Bevölkerung in einem der reichen "G7-Staaten" nach wie vor unter massiven sozialen, ökonomischen und menschlichen Problemen leidet.
Land (Basisdaten): Die kanadische Provinz Saskatchwan ist ungefähr doppelt so groß wie die Bundesrepublik und hat ca. 1 Million (!) Einwohner. Die südliche Hälfte ist von Landwirtschaft (Weizen, Raps) geprägt, dort leben ca. 970.000 Einwohner. In der nördlichen Hälfte leben ca. 30.000 Menschen - fast ausschließlich Indigene: Cree, Dene und Metis.
In der Provinz sind insgesamt sechs indianische Völker vertreten, die zum Teil auf Reservationen ("reserves") leben, zum Teil in den Städten.
Die Situation im Norden ist durch hohe Arbeitslosigkeit (80% und mehr) geprägt, sowie durch die daraus entstehenden sozialen Probleme.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Kanada verfügt über ein demokratisches System, die Rechte der "First Nations", der indigenen / indianischen Bevölkerung sind zwar iin der Verfassung erwähnt, werden aber nur sehr eingeschränkt realisiert.
Der Bericht eine "Royal Commission on Aboriginal Rights" verschwand 1996 "in der Schublade", da in ihm zu viele Mißstände angeprangert worden waren.
Die kanadische Wrtschaft - und die der Provinz Saskatchewan im besonderen - beruht (neben der Landwirtschaft) auf Ausbeutung und Export von Ressourcen wie Uran, Öl und Gas, Holz / Zellstoff. Kanada ist der gößte Uranproduzent und -exporteur der Welt (OECD - "Red Book") - und das Uran kommt aus dem Norden der Provinz Saskatchewan.
Bei den Genehmigungsverfahren für Großprojekte wie Uranbergwerke (durch FEARO - Federal Environmental Asessment and Review Organisation) werden zwar unter Bürgerbeteiligung ausführliche Empfehlungen erarbeitet, die jedoch von der Regierung nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Ein erheblicher Teil (mit schwankendem Prozentsatz, um die 30% und mehr) des Urans wird nach Europa exportiert und z.B. in der UAA Gronau aufbereitet.
Politische und rechtliche Stellung der betroffenen Indigenen: Die indigene Bevölkerung ("First Nations") verfügt formal über verschiedene Rechte sowie über die "reserves" (Reservationen), die in der Regel nur die Siedlungen umfassen, nicht aber das traditionelle Nutzungsgebiet der indigenen Bevölkerung.
Die Frage der Landrechte ist weitgehend ungeklärt.
Die Regierung beansprucht - in Verletzung der vielen "teaties" (Verträge) - die alleinige Verfügungsgewalt über die Ressourcen und will den First Nations weder Mitspracherechte noch eine wirtschaftliche Beteiligung an den Gewinnen zugestehen, die mit den Rohstoffen ihres Landes erwirtschaftet werden.
Es gibt viele Aktivitäten von indianischen Organisationen und Umweltorganisationen; sie kollidieren aber sehr schnell mit massiven wirtschaftlichen Interessen.
Ein massiver Konflikt entsteht auch dadurch, daß einerseits Provinz- und Bundesregierung am Uranabbau beteiligt sind / waren und durch Steuer- und Pachteinnahmen ("royalties") daran verdienen, andererseits aber auch die Genehmigungsbehörde darstellen.
Betroffenes indigenes Volk: Denesuline (kurz "Dene"), Cree und Metis.
Diese indigenen Völker leben im nördlichen Teil der Provinzen Manitoba, Saskatchwan und Alberta (Cree ebenfalls in Quebec).
Sie sprechen ihre Sprachen Dene, Cree und Michif (Metis).
Traditionell wird - aufgrund der geographischen und klimatischen Bedingungen - pro Familie ein großes Gebiet für die extensive Nutzung durch Jagd und Fischfang etc. zur Sicherung der Existenz benötigt.
Knappe Schilderung des Fallbeispiels: Von 1991 - 1995 wurden 12 neue Uranbergwerksprojekte in Nord-Saskatchewan beantragt und genehmigt.
Auf dem 5-köpfigen Anhörungsausschuss ("Lee-Panel") war ein Vertreter der indigenen Völker (John Dantouze), der 1995 unter Protest vom Ausschuss zurücktrat, da die Uranfirmen die für eine qualifizierte Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht vorlegten.
Der Ausschuss legte der Regierung erhebliche Bedingungen und Einschränkungen für den Uranabbau nahe, in einem Fall eine Verschiebung des Projektes.
Die Regierung ignorierte die Empfehlungen des Ausschusses weitgehend und gab "grünes Licht" für den Uranabbau, unter Hintanstellung der Rechte der indigenen Völker sowie massiver ökologischer Bedenken.
Soweit gegeben: beteiligte deutsche Firma/Einrichtung: Uranerzbergbau GmbH, Bonn- Wesseling
Früher: Urangesellschaft mbH, Frankfurt (heute im Besitz von COGEMA, Frankreich)
Thyssen (Ausstattung der Bergwerke mit schwerem Gerät)
(Neben der weltgrößten Uranfirma "CAMECO" ist die französisch-staatliche "COGEMA" (jetzt AREVA) einer der beiden Haupt-Aktiven. )
Negative Folgen im Sinne von verletzten Menschenrechten: Entzug der natürlichen Lebensgrundlagen in Folge der radioaktiven Verseuchung der Umwelt
Recht auf Gesundheit - durch die radioaktive Verseuchung sowie Schwermetallbelastung von Flora, Fauna, Trinkwasser
Recht auf Land / Verletzung der vertraglich zugesicherten "gemeinsamen Landnutzung"
Recht auf eigenständige wirtschaftliche und soziale Entwicklung
Verstoß gegen ILO-Konvention:
Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Artikel 5 (a), (b)
Artikel 13, Art. 14 (Land / Grund und Boden)
Artikel 15 Absatz 1 und 2 (Ressourcen)
Artikel 20 (Beschäftigungsbedingungen)
Internationale Beteiligung am Protest? Seit Beginn der 89er Jahre wurde der Protest der First Nations durch Umweltschutz- und Friedensorganisationen in Saskatchewan unterstützt..
Seit 1985 besteht ein Zusammenarbeit mit Umweltschutz- und Menschenrechtsorganisationen in Schweden ("Folkkampanjen"), in der BRD (BUND, Gesellschaft für bedrohte Völker, AGIM), in der Schweiz ("Incomindios" und andere) und Frankreich (CSIA).
Mehrfach waren Repräsentanten dieser Organisationen vor Ort und haben u.a. den Bundestag über die Problematik informiert (z.B. Info-Tour 1988, Bundestagsanfragen 1989).
Informationsgrundlage Quellen
PERSÖNLICHE TEILNAHME AN DEN ANHÖRUNGSVERFAHREN IN DEN JAHREN 1993, BERICHTE VON PERSONEN "VOR ORT"
PROTOKOLLE DER ANHÖRUNGSVERFAHREN DES FEARO-PANEL
HOLGER SCHUMANN U.A. "DAS URAN MUß IN DER ERDE BLEIBEN" (QUELL-VERLAG. 1990)
VERÖFFENTLICHUNGEN IN "COYOTE", ZEITSCHRIFT DER AGIM AKTIONSGRUPPE INDIANER UND MENSCHENRECHTE, MÜNCHEN
Berichterstatter
(Organisation und Kontakt) GÜNTER WIPPEL
EHEMALS KOORDINATOR "URAN UND INDIGENE VÖLKER" DER GESELLSCHAFT FÜR BEDROHTE VÖLKER, GÖTTINGEN
VORSTANDSMITGLIED DES "THE WORLD URANIUM HEARING E.V."
SEIT 2004: "MENSCHENRECHTE 3000", FREIBURG, POSTFACH 5102
79018 FREIBURG
E-MAIL: GunterWippel@aol.com
LAND: PHILIPPINEN
Mehr als 140 verschiedene indigene (Sprach) Gemeinschaften; z.B. die Bergvölker in Northern Luzon (Cordillera Peoples; Igorots / Kankanaeys, Bontocs, Kalingas, Ifugaos, Tingguians, Apayao/Isneg und Ibaloy), die Lumads auf Mindanao, die Mangyans auf Mindoro, die Agtas auf Quezon, die Aetas auf Central Luzon, die Altas in der Provinz Aurora, die Atis in Antique, die Remontados auf Tanay, die Tagbanuas auf Palawan
Indigene Rechte auf den Philippinen
Kurzbeschreibung:
Der "Indigenous Peoples' Rights Act" vom October 1997 (offiziell "Republic Act 8371") orientiert sich an den Normen der ILO-Konvention 169. Obwohl die ILO-Normen das Muster für eine nationale Gesetzgebung abgegeben haben, fordern indigene Organisationen die Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch die philippinische Regierung. Der internationale Standard soll den Gesetzesrahmen gegenüber den Schwankungen der nationalen Politik absichern.
Land (Basisdaten): Staatsfläche: 300.000 qkm; Hauptstadt: Manila
80,4 Mio. Einwohner (2002), davon 15-20% Angehörige indigener Völker (über 12 Mio.), verteilt auf 50 der 78 Provinzen. Indigene Völker gehören auf den Philippinen zu den sozial Deklassierten. Ein besonders gravierendes Beispiel sozialer Armut stellen die Agta Negritos dar. Die Sterblichkeitsrate ihrer Kinder liegt bei 34%, im Vergleich zum nationalen Durchschnittl von 3%. Die Lebenserwartung beträgt durchschnittlich 66 Jahre, bei den Agtas liegt sie bei 21,5 Jahren.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Regierungsform: Präsidialsystem, Zwei-Kammer-System Repräsentantenhaus und Senat; neue Verfassung von 1987 nach jahrelanger Diktatur (seit 1972).
Natürliche Ressourcen wurden seit der Kolonialzeit im Dienste der 'nationalen Entwicklung' ausgebeutet, ohne dass die lokale Bevölkerung je einen Vorteil gehabt hätte. Die Waldbestände in der Cordillera wurden durch Einschlaglizenzen um ein Drittel verringert; von 70% Waldflächenanteil auf heute nur noch ca. 45%. Auch andere reiche Vorkommen an Erzen (Gold, Kupfer), Wasser (Staudämme) oder landwirtschaftlichen Nutzflächen auf indigenen Territorien wurden den Regionen entnommen. Die Liberalisierung der Wirtschaftspolitik beschleunigt diesen Raubbau - u.a. im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit der Europäischen Union.
Politische und rechtliche Stellung der Indigenen: Widerstreitende rechtliche Regelungen: Das Bergbaugesetz von 1995 erlaubt eine 100%ige Kontrolle der Firmen über das lizenzierte Gebiet, und der Staat verfügt über die Ressourcen im Boden. Der "Indigenous Peoples' Rights Act" spricht der lokalen indigenen Bevölkerung dagegen das entscheidende Wort bei der Nutzung ihres Territoriums zu.Bis heute begegnen die Regierenden in Manila den Protesten der indigenen Bevölkerung mit Repression. Wurden während der Diktatur ganze Dörfer und Landstriche unter dem Vorwand der Aufstandsbekämpfung bombardiert, operieren die Sicherheitskräfte nun in geostrategisch oder wirtschaftlich sensiblen Gebieten mit Anti-Terror-Maßnahmen gegen den Protest.
Fallbeschreibung
Im Zuge demokratischer Reformen nach der Diktatur Marcos versuchten die Regierungen, dem philippinischen Staat ein rechtspolitisch progressives Image zu verschaffen. So zählen die Philippinen in Bezug auf indigene Rechte zu den aktivsten und fortschrittlichsten Regierungen in Asien; etwa auch bei der Umsetzung der Konvention über biologische Vielfalt.
Das Gesetz über indigene Rechte (Indigenous Peoples' Rights Act) vom October 1997 anerkennt die traditionellen Landrechte und die Selbstverwaltung auf den Territorien, schützt die kulturelle Integrität (Traditionen, Religion und Gebräuche) und schreibt Verfahren der Konsultation und Partizipation vor. Insbesondere Bergbauvorhaben auf indigenen Territorien benötigen den schriftlich niedergelegten Konsens der betroffenen lokalen Bevölkerung (Sektion 3, Abschnitt III des Gesetzes). Diese letzte Regelung geht in ihrem expliziten Bezug auf den Konsens noch über die ILO-Konvention 169 hinaus. Das Gesetz über indigene Rechte schreibt außerdem die Einrichtung einer nationalen Kommission unter Beteiligung indigener Repräsentanten vor - National Commission of Indigenous Peoples -, die Land an indigene Gemeinschaften rückübereignen soll.
Nun sind Gesetze das eine, die Wirklichkeit das andere. Zum einen stellte die National Commission on Indigenous Peoples 1998 klar, dass alle Bodenschätze unterhalb der Erde in der Verfügungsmacht des Staates bleiben und bestehende Berbauprojekte vom Konsensverfahren ausgenommen sind. Auch sonst wird die Vorschrift zu umfassend informierenden und konsensualen Konsultationsverfahren kaum umgesetzt. Außerdem hinkt die Kommission in der Bearbeitung der Anträge auf Rückübereignung dem Ansturm hoffnungslos hinterher. In drei Jahren (1998-2001) bearbeitete die Kommission gerade einmal neun von über 500 Anträgen.
So äußern einige indigene Organisationen, wie die Cordillera Peoples' Alliance, offen ihre Enttäuschung über das neue Gesetz und fordern die Ratifizierung der ILO-Konvention 169. Dies würde die Regierung verpflichten, die Umsetzung der Regelungen auch nach außen zu dokumentieren. Dabei würde die Interpretation darüber, wie gelungen die Umsetzung ausfällt, einem internationalen Gremium zufallen und dem Definitionsvormacht der Regierung entzogen.
Europäische Einwirkung: EU-Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Official Development Assistance (ODA)
Internationaler Bezug: Das ILO-Büro in Manila unterstützt den Aufbau von Netzwerken innerhalb indigener Organisationen, um die Umsetzung des Gesetzes zu fördern.
Informationsgrundlage:
Rodolfo Stavenhagen, UN-Sonderberichterstatter; Bericht an die Menschenrechtskommission 2003; E/CN.4/2003/90/Add.3
Peter Cuasay, Indigenizing Law or Legalizing Governmentality? Mskt. Chiang Mai, Thailand, 2003
Berichterstatter (Organisation, Kontakt) Dr. Theodor Rathgeber, Koordinierungskreis ILO 169; ilo169@gmx.de
LAND: RUSSISCHE FÖDERATION
VÖLKER: CHANTY, MANSI, NENZEN |
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 | Karte Russische Föderation |
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WESTSIBIRIEN: ÖLRAUSCH IN DER TAIGA
Die Russische Föderation verfügt über gewaltige Öl- und Gasvorkommen. Für die Bundesrepublik ist das Land der mit Abstand wichtigste Lieferant beider Rohstoffe. Größtenteils werden sie in der westsibirischen Region Tjumen' gefördert. Die Rechte der einheimischen Rentiertzüchter, Fischer und Jäger bleiben dabei auf der Strecke.
Land (Basisdaten): Mit über 17 Millionen Quadratkilometern ist Russland der größte Flächenstaat der Erde. 62% davon entfallen auf den Hohen Norden, Sibirien und den Fernen Osten Russlands, Gebiete, die von indigenen Völkern bewohnt und genutzt werden, von den Sámi im Westen bis zu den Yupiq (Eskimo) der fernöstlichen Tschuktschen-Halbinsel. Diese sind größtenteils durch boreale Wälder und baumlose Tundra gekennzeichnet. Für viele der etwa 200.000 Angehörigen der indigenen Völker des Nordens stellen Jagd, Fischfang, Sammeln und Rentierzucht wesentliche Einkommens- und Nahrungsquellen dar. In Westsibirien, der Kernregion der Öl- und Gasindustrie, stellen die Indigenen heute nur noch verschwindende Minderheiten in einer von Arbeitsmigranten dominierten Gesellschaft dar.
Politische und wirtschaftliche Charakteristika: Ebenso wie im Zentrum herrschen auch in den Provinzen Russlands zunehmend undemokratische Verhältnisse. So wird etwa das ölreiche autonome Gebiet der Ewenken seit 2001 von einem Direktor des Ölkonzerns Yukos regiert.
Der Export von Erdöl und Erdgas stellt den Löwenanteil der russischen Deviseneinkünfte. Das Umweltministerium wurde unter Präsident Putin aufgelöst.
Politische und rechtliche Stellung der betroffenen Indigenen: Die russische Verfassung erkennt die Rechte der indigenen Völker des Nordens ausdrücklich an und räumt den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates sogar Vorrang über nationales Recht ein. Gleichzeitig werden föderale Gesetze zum Schutz von Landrechten nicht implementiert, sodass der Status indigener Territorien prekär ist. Seit Beginn der 90er Jahre haben sich indigene Vertreter für einen Beitritt zum ILO-Übereinkommen 169 eingesetzt, sind jedoch bis heute erfolglos geblieben. Die regionalen Selbstorganisationen der Indigenen werden oftmals von den Administrationen anerkannt, sind jedoch finanziell und logistisch gänzlich von diesen abhängig und treten somit kaum als eigenständige politische Akteure in Erscheinung.
Fallbeschreibung
Betroffene indigene Völker: Die westsibirischen Ethnien der Chanty und Mansi gehören dem ugrischen Zweig der finno-ugrischen Sprachfamilie an, ihre nächsten sprachlichen Verwandten sind mithin die Ungarn. Nur weitläufig mit ihnen verwandt sind ihre nördlichen Nachbarn, die Nenzen. Diese stellen den größten Teil der nördlichen Rentiernomaden, während bei Chanty und Mansi Fischfang und Jagd dominieren. Die Gesamtzahl der Nenzen beträgt weniger als 30- 50.000, Chanty und Mansi kommen zusammen auf etwa 20-30.000 Angehörige.
Knappe Schilderung des Fallbeispiels: Seit den 60er Jahren ist Westsibirien Gravitationszentrum der sowjetischen bzw. russischen Öl- und Gasförderung. Der Aufbau der sibirischen Ölindustrie hatte nicht nur die größte Migrationsbewegung seit dem Zweiten Weltkrieg zur Folge sondern auch die rasanteste Naturvernichtung der sowjetischen Geschichte. Die indigenen Völker wurden so zur winzigen Minderheit und zum randständigen Lumpenproletariat im eigenen Land gemacht. Heute sind hunderte Seen und Flüsse durch Erdöl und andere Chemikalien so belastet, dass kein Fischfang mehr möglich ist. Waldbrände und Pipelinelecks sind an der Tagesordnung, die rasante Vernichtung der Weidegründe macht die Rentierhaltung zunehmend unmöglich. Durch die auch aus dem Weltraum sichtbaren, Tag und Nacht brennenden Gasfackeln tauen werden Permafrostböden ab. Mit der Perestroika wurde Mitte der 80er Jahre erstmals das ganze Ausmaß der Katastrophe bekannt. Die jungen sowjetischen Bürger- und Umweltbewegungen erlebten einen kurzen Frühling, in dem auch mit öffentlichen Aktionen und zivilem Ungehorsam für die Rechte der Indigenen und die Erhaltung ihrer Lebensgrundlagen gestritten wurde. Doch die sich verschärfende wirtschaftliche Lage der meisten Sowjetbürger führte dazu, dass politisches Engagement sehr schnell zum überflüssigen Luxus geriet und sich keine Tradition einer selbstbewussten Bürgerbewegung herausbilden konnte. .
Die direkt betroffenen Rentierzüchter, Jäger und Fischer stehen einer weiteren Expansion der Ölindustrie überwiegend eindeutig ablehnend gegenüber, doch verhindert die Überzeugung von der eigenen Machtlosigkeit bis auf wenige Ausnahmen die Formierung eines indigenen Widerstands. Die derzeit hohen Erdölpreise erhöhen den Druck auf indigene Territorien weiter.
Beteiligte deutsche Firma/Einrichtung: Die Russische Föderation ist der wichtigste Energielieferant der Bundesrepublik. Seit dem Erdgas-Röhrengeschäft der Brandt-Ära besteht eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit. Der engste und älteste Partner der russischen Gasprom ist die Ruhrgas A.G. , die Anteile an dem russischen Monopolisten hält und in dessen Aufsichtsrat vertreten ist. Große Mengen russischen Erdöls werden in deutschen Raffinerien verarbeitet. Der Pipelinebau nach Westeuropa wurde u.a. durch Milliardenkredite deutscher Privatbanken finanziert. Auch Hermesbürgschaften waren im Gespräch. Schließlich ist die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) an einer Reihe großer Ölprojekte massiv beteiligt, besonders auf der Insel Sachalin. Insgesamt spielt Russland in den strategischen Planungen der EU im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit eine absolut zentrale Rolle.
Negative Folgen im Sinne von verletzten Menschenrechten: Aus den Menschenrechtspakten leiten sich drei Arten von Verpflichtungen ab, die durch die Regierung verletzt wurden: Erstens die Verpflichtung, die Rechte der Indigenen Völker zu respektieren. Diese wurden u.a. durch Zwangsumsiedlung und Enteignung von Land verletzt. Die zweite Verpflichtung betrifft den Schutz der Indigenen vor Aggressionen von dritter Seite, also insbesondere vor widerrechtlichem Eindringen von Ressourcenprospektoren und Ölkonzernen. Auch dies ist bis heute nicht sichergestellt. Schließlich ist der Staat verpflichtet, die volle Realisierung der Menschenrechte zu gewährleisten, wo dies bis heute nicht der Fall ist, dies beträfe eine aktive Förderung indigener Bestrebungen nach Entwicklung eigener tragfähiger wirtschaftlicher Strukturen, die zuvor durch die sowjetische Kollektivierung nachhaltig zerstört worden sind.
Verstoss gegen ILO-Konvention: Die Erschließung der Öl- und Gasreserven erfolgte im autoritären Sowjetstaat naturgemäß ohne Konsultation der als unmündig behandelten indigenen Völker. Ihre heutige Rechtsstellung ist äußerst unsicher. Konsultationen finden entweder nicht statt oder haben nur formalen Charakter.
Der russische Staat kommt seiner Verpflichtung, indigene Territorien zu demarkieren bis heute nicht angemessen nach. Zwar existieren manchen Regionen entsprechende Regelungen, doch ist der Status der dort vergebenen Landtitel unsicher. Die Implementierung eines föderalen Gesetzes über indigene Territorien wird seit 2001 von den Ministerien blockiert. Angemessene Entschädigung (Art. 15 und 16.5) ist in den seltensten Fällen sichergestellt.
Darüber hinaus sorgen sprachliche Probleme, das Bildungs- und Machtgefälle sowie die Gewissheit der eigenen Machtlosigkeit dafür, dass indigene Gemeinschaften den Vorhaben der Öl- und Gaskonzerne kaum Widerstand entgegen bringen können.
Internationale Beteiligung am Protest? Klassische internationale Protestkampagnen sind für die politischen Vertreter der Indigenen Russlands eher noch unüblich. Ein höheres Gewicht hat die Lobbyarbeit in internationalen Organisationen, insbesondere der UNO. Als hilfreich beurteilten Vertreter der Russischen Assoziation der Indigenen Völker (RAIPON) die Berichts- und Überwachungsverfahren zu den internationalen Menschenrechtspakten.
Quellen und Kontakte
RAIPON (Assoziation der Indigenen Völker des Russischen Nordens) http://www.raipon.org
L'auravetl'an Indigenous Information Center http://www.indigenous.ru
Die indigenen Völker Westsibiriens und die Erschließung der Öl- und Gasvorkommen seit den 1960er Jahren. Ein Konflikt um Land, Ressourcen und Lebensweisen. Magisterarbeit von Johannes Rohr, Köln 1999.
Haller Tobias u.a. (Hg): Fossile Ressourcen, Erdölkonzerne und indigene Völker. Giessen (Focus) 2000. (infoeStudie 12)
Berichterstatter
(Organisation und Kontakt) JOHANNES ROHR,
INSTITUT FÜR ÖKOLOGIE UND AKTIONS-ETHNOLOGE E.V. (INFOE), MELCHIORSTR. 3, 50670 KÖLN,
TEL./FAX: 0221-7392871
infoe@infoe.de, http://www.infoe.de
Übereinkommen 169
Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, 1989
Dieses Übereinkommen ist am 5. September 1991 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 76
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1989 zu ihrer sechsundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die internationalen Normen in dem Übereinkommen und der Empfehlung über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957;
erinnert an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die vielen internationalen Übereinkünfte über die Verhütung von Diskriminierung;
stellt fest, daß die Entwicklungen, die seit 1957 im internationalen Recht eingetreten sind, sowie die Entwicklungen in der Lage eingeborener und in Stämmen lebender Völker in allen Regionen der Welt es geboten erscheinen lassen, neue einschlägige internationale Normen anzunehmen, um die auf Assimilierung abzielende Ausrichtung der früheren Normen zu beseitigen;
anerkennt die Bestrebungen dieser Völker, im Rahmen der Staaten, in denen sie leben, Kontrolle über ihre Einrichtungen, ihre Lebensweise und ihre wirtschaftliche Entwicklung auszuüben und ihre Identität, Sprache und Religion zu bewahren und zu entwickeln;
stellt fest, daß in vielen Teilen der Welt diese Völker nicht in der Lage sind, ihre grundlegenden Menschenrechte im gleichen Umfang auszuüben wie die übrige Bevölkerung der Staaten, in denen sie leben, und daß ihre Gesetze, Werte, Bräuche und Perspektiven oft ausgehöhlt worden sind;
verweist auf den besonderen Beitrag der eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker zur kulturellen Vielfalt und sozialen und ökologischen Harmonie der Menschheit sowie zur internationalen Zusammenarbeit und zum internationalen Verständnis;
stellt fest, daß die nachstehenden Bestimmungen in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation sowie dem Interamerikanischen Indianischen Institut auf entsprechender Ebene und in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgearbeitet worden sind und daß beabsichtigt ist, diese Zusammenarbeit bei der Förderung und Sicherstellung der Anwendung dieser Bestimmungen fortzusetzen;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Teilrevision des Übereinkommens (Nr. 107) über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Neufassung des Übereinkommens über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1989, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, 1989, bezeichnet wird.
Teil I. Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für
a) in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, die sich infolge ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse von anderen Teilen der nationalen Gemeinschaft unterscheiden und deren Stellung ganz oder teilweise durch die ihnen eigenen Bräuche oder Überlieferungen oder durch Sonderrecht geregelt ist;
b) Völker in unabhängigen Ländern, die als Eingeborene gelten, weil sie von Bevölkerungsgruppen abstammen, die in dem Land oder in einem geographischen Gebiet, zu dem das Land gehört, zur Zeit der Eroberung oder Kolonisierung oder der Festlegung der gegenwärtigen Staatsgrenzen ansässig waren und die, unbeschadet ihrer Rechtsstellung, einige oder alle ihrer traditionellen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Einrichtungen beibehalten.
2. Das Gefühl der Eingeborenen- oder Stammeszugehörigkeit ist als ein grundlegendes Kriterium für die Bestimmung der Gruppen anzusehen, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden.
3. Die Verwendung des Ausdrucks "Völker" in diesem Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, als hätte er irgendwelche Auswirkungen hinsichtlich der Rechte, die nach dem Völkerrecht mit diesem Ausdruck verbunden sein können.
Artikel 2
1. Es ist Aufgabe der Regierungen, mit Beteiligung der betreffenden Völker koordinierte und planvolle Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Völker zu schützen und die Achtung ihrer Unversehrtheit zu gewährleisten.
2. Im Rahmen dieser Aufgabe sind Maßnahmen vorzusehen, deren Zweck es ist,
a) sicherzustellen, daß die Angehörigen dieser Völker von den Rechten und Möglichkeiten, welche die innerstaatliche Gesetzgebung anderen Angehörigen der Bevölkerung gewährt, gleichberechtigt Gebrauch machen können;
b) die volle Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte dieser Völker unter Achtung ihrer sozialen und kulturellen Identität, ihrer Bräuche und Überlieferungen und ihrer Einrichtungen zu fördern;
c) den Angehörigen der betreffenden Völker dabei zu helfen, das zwischen eingeborenen und anderen Angehörigen der nationalen Gemeinschaft gegebenenfalls bestehende sozioökonomische Gefälle in einer Weise zu beseitigen, die mit den Bestrebungen und der Lebensweise dieser Völker vereinbar ist.
Artikel 3
1. Die eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker müssen in den vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Behinderung oder Diskriminierung kommen. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind ohne Diskriminierung auf männliche und weibliche Angehörige dieser Völker anzuwenden.
2. Es darf keine Form von Gewalt oder Zwang in Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Völker, einschließlich der in diesem Übereinkommen enthaltenen Rechte, angewendet werden.
Artikel 4
1. Es sind gegebenenfalls besondere Maßnahmen zum Schutz der Einzelpersonen, der Einrichtungen, des Eigentums, der Arbeit, der Kultur und der Umwelt der betreffenden Völker zu ergreifen.
2. Diese besonderen Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den frei geäußerten Wünschen der betreffenden Völker stehen.
3. Diese besonderen Maßnahmen dürfen die Ausübung der allgemeinen Staatsbürgerrechte, die nicht durch unterschiedliche Behandlung geschmälert werden darf, in keiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 5
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
a) sind die sozialen, kulturellen, religiösen und geistigen Werte und Gepflogenheiten dieser Völker anzuerkennen und zu schützen und ist der Natur der Probleme, denen sie sich als Gruppen und als Einzelpersonen gegenübergestellt sehen, gebührend Rechnung zu tragen;
b) ist die Unversehrtheit der Werte, Gepflogenheiten und Einrichtungen dieser Völker zu achten;
c) sind mit Beteiligung und Unterstützung der betroffenen Völker Maßnahmen zur Milderung der Schwierigkeiten zu ergreifen, denen diese Völker angesichts neuer Lebens- und Arbeitsbedingungen begegnen.
Artikel 6
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Regierungen
a) die betreffenden Völker durch geeignete Verfahren und insbesondere durch ihre repräsentativen Einrichtungen zu konsultieren, wann immer gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen, die sie unmittelbar berühren können, erwogen werden;
b) Mittel zu schaffen, durch die diese Völker sich im mindestens gleichen Umfang wie andere Teile der Bevölkerung ungehindert auf allen Entscheidungsebenen an auf dem Wahlprinzip beruhenden Einrichtungen sowie an Verwaltungs- und sonstigen Organen beteiligen können, die für sie betreffende Maßnahmen und Programme verantwortlich sind;
c) Mittel zu schaffen, die es diesen Völkern ermöglichen, ihre eigenen Einrichtungen und Initiativen voll zu entfalten, und in geeigneten Fällen die für diesen Zweck erforderlichen Ressourcen bereitzustellen.
2. Die in Anwendung dieses Übereinkommens vorgenommenen Konsultationen sind in gutem Glauben und in einer den Umständen entsprechenden Form mit dem Ziel durchzuführen, Einverständnis oder Zustimmung bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erreichen.
Artikel 7
1. Die betreffenden Völker müssen das Recht haben, ihre eigenen Prioritäten für den Entwicklungsprozeß, soweit er sich auf ihr Leben, ihre Überzeugungen, ihre Einrichtungen und ihr geistiges Wohl und das von ihnen besiedelte oder anderweitig genutzte Land auswirkt, festzulegen und soweit wie möglich Kontrolle über ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung auszuüben. Darüber hinaus haben sie an der Aufstellung, Durchführung und Bewertung von Plänen und Programmen für die nationale und regionale Entwicklung mitzuwirken, die sie unmittelbar berühren können.
2. Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheits- und Bildungsstandes der betreffenden Völker mit ihrer Beteiligung und Unterstützung muß in den allgemeinen Plänen für die wirtschaftliche Entwicklung der von ihnen bewohnten Gebiete Vorrang haben. Auch die besonderen Entwicklungspläne für diese Gebiete sind so zu gestalten, daß sie diese Verbesserung begünstigen.
3. Die Regierungen haben sicherzustellen, daß in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern gegebenenfalls Untersuchungen durchgeführt werden, um die sozialen, geistigen, kulturellen und Umweltauswirkungen geplanter Entwicklungstätigkeiten auf diese Völker zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind als grundlegende Kriterien für die Durchführung dieser Tätigkeiten anzusehen.
4. Die Regierungen haben in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt der von ihnen bewohnten Gebiete zu schützen und zu erhalten.
Artikel 8
1. Bei der Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung auf die betreffenden Völker sind deren Bräuche oder deren Gewohnheitsrecht gebührend zu berücksichtigen.
2. Diese Völker müssen das Recht haben, ihre Bräuche und Einrichtungen zu bewahren, soweit diese mit den durch die innerstaatliche Rechtsordnung festgelegten Grundrechten oder mit den international anerkannten Menschenrechten nicht unvereinbar sind. Erforderlichenfalls sind Verfahren festzulegen, um Konflikte zu lösen, die bei der Anwendung dieses Grundsatzes entstehen können.
3. Durch die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Angehörige dieser Völker nicht daran gehindert werden, die allen Bürgern zuerkannten Rechte auszuüben und die entsprechenden Pflichten zu übernehmen.
Artikel 9
1. Soweit dies mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und den international anerkannten Menschenrechten vereinbar ist, sind die bei den betreffenden Völkern üblichen Methoden zur Ahndung der von Angehörigen dieser Völker begangenen strafbaren Handlungen zu achten.
2. Die strafrechtlichen Bräuche dieser Völker sind von den zuständigen Behörden und Gerichten in Betracht zu ziehen.
Artikel 10
1. Werden Strafen, die in der allgemeinen Gesetzgebung vorgesehen sind, gegen Angehörige dieser Völker verhängt, so sind deren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen.
2. Andere Methoden der Bestrafung sind dem Freiheitsentzug vorzuziehen.
Artikel 11
Mit Ausnahme der gesetzlich für alle Staatsbürger vorgesehenen Fälle ist es unter Strafandrohung zu verbieten, daß Angehörige der betreffenden Völker zwangsweise in irgendeiner Form zu persönlichen Dienstleistungen, gleich ob entgeltlicher oder unentgeltlicher Art, verpflichtet werden.
Artikel 12
Die betreffenden Völker sind gegen den Mißbrauch ihrer Rechte zu schützen und müssen die Möglichkeit haben, entweder individuell oder durch ihre Vertretungsorgane, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um den wirksamen Schutz dieser Rechte sicherzustellen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, daß Angehörige dieser Völker in einem Gerichtsverfahren verstehen und verstanden werden können, nötigenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers oder durch andere wirksame Mittel.
Teil II. Grund und Boden
Artikel 13
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens haben die Regierungen die besondere Bedeutung, die die Beziehung der betreffenden Völker zu dem von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten Land oder den von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten Gebieten, oder gegebenenfalls zu beiden, für ihre Kultur und ihre geistigen Werte hat, und insbesondere die kollektiven Aspekte dieser Beziehung, zu achten.
2. Die Verwendung des Ausdrucks "Land" in den Artikeln 15 und 16 schließt den Begriff der Gebiete ein, der die gesamte Umwelt der von den betreffenden Völkern besiedelten oder anderweitig genutzten Flächen umfaßt.
Artikel 14
1. Die Eigentums- und Besitzrechte der betreffenden Völker an dem von ihnen von alters her besiedelten Land sind anzuerkennen. Außerdem sind in geeigneten Fällen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht der betreffenden Völker zur Nutzung von Land zu schützen, das nicht ausschließlich von ihnen besiedelt ist, zu dem sie aber im Hinblick auf ihre der Eigenversorgung dienenden und ihre traditionellen Tätigkeiten von alters her Zugang haben. Besondere Aufmerksamkeit ist diesbezüglich der Lage von Nomadenvölkern und Wanderfeldbauern zu schenken.
2. Die Regierungen haben, soweit notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um das von den betreffenden Völkern von alters her besiedelte Land zu bestimmen und um den wirksamen Schutz ihrer Eigentums- und Besitzrechte zu gewährleisten.
3. Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung sind angemessene Verfahren festzulegen, um Landforderungen der betreffenden Völker zu regeln.
Artikel 15
1. Die Rechte der betreffenden Völker an den natürlichen Ressourcen ihres Landes sind besonders zu schützen. Diese Rechte schließen das Recht dieser Völker ein, sich an der Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Ressourcen zu beteiligen.
2. In Fällen, in denen der Staat das Eigentum an den mineralischen oder unterirdischen Ressourcen oder Rechte an anderen Ressourcen des Landes behält, haben die Regierungen Verfahren festzulegen oder aufrechtzuerhalten, mit deren Hilfe sie die betreffenden Völker zu konsultieren haben, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß ihre Interessen beeinträchtigt werden würden, bevor sie Programme zur Erkundung oder Ausbeutung solcher Ressourcen ihres Landes durchführen oder genehmigen. Die betreffenden Völker müssen wo immer möglich an dem Nutzen aus solchen Tätigkeiten teilhaben und müssen einen angemessenen Ersatz für alle Schäden erhalten, die sie infolge solcher Tätigkeiten erleiden.
Artikel 16
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze dieses Artikels dürfen die betreffenden Völker aus dem von ihnen besiedelten Land nicht ausgesiedelt werden.
2. Falls die Umsiedlung dieser Völker ausnahmsweise als notwendig angesehen wird, darf sie nur mit deren freiwilliger und in voller Kenntnis der Sachlage erteilter Zustimmung stattfinden. Falls ihre Zustimmung nicht erlangt werden kann, darf eine solche Umsiedlung nur nach Anwendung geeigneter, durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegter Verfahren, gegebenenfalls einschließlich öffentlicher Untersuchungen, stattfinden, die den betreffenden Völkern Gelegenheit für eine wirksame Vertretung bieten.
3. Wann immer möglich, müssen diese Völker das Recht haben, in ihr angestammtes Land zurückzukehren, sobald die Umsiedlungsgründe nicht mehr bestehen.
4. Ist eine solche Rückkehr nicht möglich, wie einvernehmlich oder mangels Einvernehmens durch geeignete Verfahren festgestellt, ist diesen Völkern in allen in Frage kommenden Fällen als Ersatz für ihren früheren Landbesitz Grund und Boden von mindestens gleich guter Beschaffenheit und mit mindestens gleich gutem Rechtsstatus zuzuweisen, dessen Ertrag ihre gegenwärtigen Bedürfnisse deckt und ihre künftige Entwicklung sicherstellt. Ziehen die betreffenden Völker eine Entschädigung in Form von Geld- oder Sachleistungen vor, so ist ihnen eine solche Entschädigung unter Gewährung angemessener Garantien zuzusprechen.
5. Den auf diese Weise umgesiedelten Personen ist für jeden durch die Umsiedlung entstandenen Verlust oder Schaden voller Ersatz zu leisten.
Artikel 17
1. Die von den betreffenden Völkern festgelegten Verfahren für die Übertragung von Rechten an Grund und Boden unter Angehörigen dieser Völker sind zu achten.
2. Die betreffenden Völker sind zu konsultieren, wenn ihre Befugnis geprüft wird, ihr Land zu veräußern oder auf andere Weise ihre Rechte daran an Personen außerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft zu übertragen.
3. Personen, die diesen Völkern nicht angehören, sind daran zu hindern, deren Bräuche oder deren Gesetzesunkenntnis auszunützen, um Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an deren Grund und Boden zu erwerben.
Artikel 18
Durch Gesetz sind angemessene Strafen für das unbefugte Eindringen in das Land der betreffenden Völker oder seine unbefugte Nutzung festzulegen, und die Regierungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um solche strafbaren Handlungen zu verhindern.
Artikel 19
In staatlichen Agrarprogrammen ist den betreffenden Völkern eine gleich günstige Behandlung wie den übrigen Teilen der Bevölkerung zu sichern in bezug auf
a) die Zuweisung weiteren Landes, wenn die diesen Völkern zur Verfügung stehenden Bodenflächen zur Gewährleistung einer normalen Lebensführung oder im Hinblick auf ihren künftigen Bevölkerungszuwachs nicht ausreichen;
b) die Gewährung der erforderlichen Mittel zur Hebung der Ertragsfähigkeit des bereits im Besitz dieser Völker befindlichen Bodens.
Teil III. Anwerbung und Beschäftigungsbedingungen
Artikel 20
1. Die Regierungen haben im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern besondere Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Schutz der den betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer in bezug auf Anwerbung und Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten, soweit sie durch die für die Arbeitnehmer allgemein geltenden Gesetze nicht wirksam geschützt sind.
2. Die Regierungen haben alles zu unternehmen, was in ihrer Macht steht, um jede unterschiedliche Behandlung der den betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern, insbesondere in bezug auf:
a) die Zulassung zur Beschäftigung, einschließlich der Facharbeit, sowie Beförderungs- und Aufstiegsmaßnahmen;
b) gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;
c) ärztliche und soziale Betreuung, Arbeitsschutz, alle Leistungen der Sozialen Sicherheit und andere berufsbezogene Leistungen sowie Unterbringung;
d) das Vereinigungsrecht und die freie Ausübung jeder rechtmäßigen Gewerkschaftstätigkeit sowie das Recht zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden.
3. Die getroffenen Maßnahmen haben Maßnahmen zu umfassen, um sicherzustellen,
a) daß die den betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer, einschließlich der in der Landwirtschaft und in anderen Bereichen beschäftigten Saison-, Gelegenheits- und Wanderarbeitnehmer sowie der von Arbeitskräftevermittlern beschäftigten Arbeitnehmer, den Schutz genießen, den die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis anderen solchen Arbeitnehmern in den gleichen Sektoren gewährt, und daß sie über ihre Rechte auf Grund der Arbeitsgesetzgebung und über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel umfassend unterrichtet werden;
b) daß die diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer nicht Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit gefährden, insbesondere durch die Exposition gegenüber Pestiziden oder anderen giftigen Stoffen;
c) daß die diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer nicht Zwangsanwerbungssystemen unterworfen werden, einschließlich der Schuldknechtschaft in allen ihren Formen;
d) daß die diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer Chancengleichheit und Gleichbehandlung in der Beschäftigung für Männer und Frauen und Schutz vor sexueller Belästigung genießen.
4. Besondere Beachtung ist der Einrichtung ausreichender Arbeitsaufsichtsdienste in Gebieten zu schenken, wo den betreffenden Völkern angehörende Arbeitnehmer einer entlohnten Beschäftigung nachgehen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens eingehalten werden.
Teil IV. Berufsbildung, Handwerk und ländliche Gewerbe
Artikel 21
Den Angehörigen der betreffenden Völker sind mindestens die gleichen Berufsbildungsmaßnahmen zu bieten wie den übrigen Staatsbürgern.
Artikel 22
1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige Teilnahme von Angehörigen der betreffenden Völker an allgemeinen Berufsbildungsprogrammen zu fördern.
2. Soweit die bestehenden allgemeinen Berufsbildungsprogramme den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Völker nicht gerecht werden, haben die Regierungen mit Beteiligung dieser Völker für die Bereitstellung besonderer Ausbildungsprogramme und -möglichkeiten zu sorgen.
3. Grundlage der besonderen Ausbildungsprogramme müssen das wirtschaftliche Umfeld, die sozialen und kulturellen Verhältnisse und die tatsächlichen Bedürfnisse der betreffenden Völker sein. In diesem Zusammenhang vorgenommene Untersuchungen sind in Zusammenarbeit mit diesen Völkern durchzuführen, die zur Planung und Durchführung solcher Programme anzuhören sind. Wo dies durchführbar ist, haben diese Völker schrittweise die Verantwortung für die Planung und Durchführung dieser besonderen Ausbildungsprogramme zu übernehmen, falls sie dies beschließen.
Artikel 23
1. Handwerk, ländliche und gemeinschaftliche Gewerbe sowie der Eigenversorgung dienende und traditionelle Tätigkeiten der betreffenden Völker, wie Jagen, Fischen, Fallenstellen und Sammeln, sind als wichtige Faktoren in der Bewahrung ihrer Kultur und in ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit und Entwicklung anzuerkennen. Die Regierungen haben, mit Beteiligung dieser Völker und falls angebracht, dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten gestärkt und gefördert werden.
2. Auf Verlangen der betreffenden Völker ist, falls möglich, geeignete technische und finanzielle Unterstützung zu gewähren, wobei die traditionellen Techniken und kulturellen Besonderheiten dieser Völker sowie die Bedeutung einer tragfähigen und gerechten Entwicklung zu berücksichtigen sind.
Teil V. Soziale Sicherheit und Gesundheitswesen
Artikel 24
Die Systeme der Sozialen Sicherheit sind schrittweise auf die betreffenden Völker auszudehnen und anzuwenden, ohne diese zu diskriminieren.
Artikel 25
1. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß den betreffenden Völkern ausreichende Gesundheitsdienste zugänglich gemacht werden, oder haben ihnen die Mittel zur Verfügung zu stellen, um es ihnen zu ermöglichen, solche Dienste in eigener Verantwortung und unter eigener Kontrolle zu gestalten und bereitzustellen, damit sie den höchstmöglichen Stand körperlicher und geistig-seelischer Gesundheit erreichen können.
2. Die Gesundheitsdienste müssen soweit wie möglich gemeinschaftsnah sein. Diese Dienste sind in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern zu planen und zu verwalten und haben ihren wirtschaftlichen, geographischen, sozialen und kulturellen Verhältnissen sowie ihrer traditionellen Gesundheitsvorsorge und ihren traditionellen Heilverfahren und -mitteln Rechnung zu tragen.
3. Das Gesundheitssystem hat der Ausbildung und Beschäftigung von Gesundheitspersonal der örtlichen Gemeinwesen Vorrang einzuräumen und das Schwergewicht auf die gesundheitliche Grundversorgung zu legen, wobei gleichzeitig enge Verbindungen mit anderen Ebenen der Gesundheitsdienste aufrechtzuerhalten sind.
4. Die Bereitstellung dieser Gesundheitsdienste ist mit der Durchführung anderer sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Maßnahmen im Land zu koordinieren.
Teil VI. Bildungswesen und Kommunikationsmittel
Artikel 26
Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den Angehörigen der betreffenden Völker mindestens die gleichen Bildungsmöglichkeiten aller Stufen zur Verfügung stehen wie der übrigen Bevölkerung des Landes.
Artikel 27
1. Die Bildungsprogramme und -dienste für die betreffenden Völker sind in Zusammenarbeit mit ihnen zu entwickeln und durchzuführen, um ihren speziellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, und haben ihre Geschichte, ihre Kenntnisse und Techniken, ihre Wertsysteme und ihre weiteren sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bestrebungen einzubeziehen.
2. Die zuständige Stelle hat für die Ausbildung von Angehörigen dieser Völker und ihre Beteiligung an der Aufstellung und Durchführung von Bildungsprogrammen zu sorgen, damit die Verantwortung für die Leitung dieser Programme gegebenenfalls schrittweise auf diese Völker übertragen werden kann.
3. Darüber hinaus haben die Regierungen das Recht dieser Völker anzuerkennen, ihre eigenen Bildungseinrichtungen und -möglichkeiten zu schaffen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen die von der zuständigen Stelle in Beratung mit diesen Völkern festgelegten Mindestnormen erfüllen. Zu diesem Zweck sind angemessene Mittel bereitzustellen.
Artikel 28
1. Der Unterricht im Lesen und Schreiben für Kinder der betreffenden Völker hat, falls durchführbar, in deren Eingeborenensprache oder in der von der Bevölkerungsgruppe, der sie angehören, am meisten verwendeten Sprache zu erfolgen. Ist dies nicht durchführbar, haben die zuständigen Stellen Konsultationen mit diesen Völkern vorzunehmen, um Maßnahmen festzulegen, die die Erreichung dieses Ziels gestatten.
2. Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, daß diese Völker die Gelegenheit haben, die Landessprache oder eine der Amtssprachen des Landes so zu erlernen, daß sie sie fließend beherrschen.
3. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Entwicklung und den Gebrauch der Eingeborenensprachen der betreffenden Völker zu schützen und zu fördern.
Artikel 29
Die Bildung hat darauf abzuzielen, den Kindern der betreffenden Völker allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die ihnen eine volle und gleichberechtigte Beteiligung in ihrer eigenen Gemeinschaft und in der nationalen Gemeinschaft erleichtern.
Artikel 30
1. Die Regierungen haben den Überlieferungen und Kulturen der betreffenden Völker entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sie über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeit, der wirtschaftlichen Möglichkeiten, der Bildungs- und Gesundheitsangelegenheiten, der sozialen Dienste und der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Rechte, aufzuklären.
2. Erforderlichenfalls hat dies durch schriftliche Übersetzungen und Massenkommunikationsmittel in den Sprachen dieser Völker zu geschehen.
Artikel 31
Unter allen Teilen der Bevölkerung, insbesondere dort, wo die unmittelbarste Berührung mit den betreffenden Völkern besteht, sind erzieherische Maßnahmen zu treffen, um gegebenenfalls bestehende Vorurteile gegen diese Völker zu beseitigen. Zu diesem Zweck sind Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Geschichtsbücher und das sonstige Bildungsmaterial eine gerechte, genaue und informative Darstellung der Gesellschaften und Kulturen dieser Völker bieten.
Teil VII. Grenzüberschreitende Kontakte und Zusammenarbeit
Artikel 32
Die Regierungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch mittels internationaler Vereinbarungen, um grenzüberschreitende Kontakte und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen eingeborenen und in Stämmen lebenden Völkern zu erleichtern, einschließlich Tätigkeiten im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geistigen und Umweltbereich.
Teil VIII. Verwaltung
Artikel 33
1. Die Behörde, welche für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten zuständig ist, hat sicherzustellen, daß zur Durchführung der Programme, die die betreffenden Völker berühren, Verwaltungsstellen oder andere geeignete Mechanismen bestehen und daß diese die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel haben.
2. Diese Programme haben zu umfassen:
a) die Planung, Koordinierung, Durchführung und Bewertung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern;
b) die Unterbreitung von Vorschlägen betreffend gesetzgeberische und andere Maßnahmen an die zuständigen Stellen sowie die Überwachung der Durchführung der getroffenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern.
Teil IX. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 34
Art und Umfang der zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen sind flexibel zu gestalten, wobei auf die besonderen Verhältnisse jedes Landes Rücksicht zu nehmen ist.
Artikel 35
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens darf sich auf die Rechte und Vorteile der betreffenden Völker aus anderen Übereinkommen und Empfehlungen, internationalen Übereinkünften, Verträgen oder innerstaatlichen Gesetzen, Schiedssprüchen, Bräuchen oder Vereinbarungen nicht nachteilig auswirken.
Teil X. Schlussbestimmungen
Artikel 36
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, neugefaßt.
Artikel 37
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 38
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 39
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 40
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 41
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 42
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 43
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 39 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 44
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.