Zum Inhalt springen
Aktuelles News & Artikel UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Hinweis zum Sprachgebrauch in älteren Beiträgen

Der folgende ältere Beitrag kann Sprache und Formulierungen enthalten, die heute nicht mehr den Ansprüchen einer diskriminierungsfreien und sensiblen Ausdrucksweise entsprechen. Er wurde im historischen Kontext verfasst und bewusst unverändert gelassen, um unsere jahrzehntelange Menschenrechtsarbeit zu dokumentieren.

vom 9. Dezember 1948

(*Übersetzung des französischen Originaltextes in Auszügen)

Art. I: Die vertragsschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.

Art. II: In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Art. III: Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

a) Völkermord,

b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,

c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,

d) Versuch, Völkermord zu begehen,

e) Teilnahme am Völkermord.

Art. IV: Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind.

Art. V: Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen.

Art. VI: Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anzuerkennen haben, zuständig ist.

Gemeinsam handeln – Newsletter abonnieren

Bleiben Sie informiert über unsere Menschenrechtsarbeit, Erfolge und aktuelle Kampagnen. Unser Newsletter bringt Ihnen Stimmen unserer Partner*innen, Analysen und Möglichkeiten zum Mitmachen direkt ins Postfach.